Zu­ge­win­n­aus­gleich und Ver­sor­gungs­aus­gleich

ak­tua­li­siert am 31.01.24        von Eli­sa­beth Gal­bas       Fa­mi­li­en­recht, Ge­org-Au­gust-Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen

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Hier fin­den Sie Ant­wor­ten auf die fol­gen­den Fra­gen:


  1. In welchen Fällen kommt ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Betracht?
  2. Wie wird der Anspruch auf Zugewinnausgleich berechnet?
  3. Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?

Sie er­hal­ten hier einen ers­ten Über­blick über die Rechts­la­ge. Die­ser kann je­doch ei­ne an­walt­li­che Be­ra­tung im kon­kre­ten Ein­zel­fall nicht er­set­zen.

/ Die In­for­ma­tio­nen für Ehe­leu­te gel­ten glei­cher­ma­ßen für ein­ge­tra­ge­ne Le­ben­s­part­ner­schaft.

In welchen Fällen kommt ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Betracht?

Zu­ge­win­n­aus­gleich im ge­setz­li­chen Gü­ter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft

Ei­ne gleich­be­rech­tig­te Teil­ha­be am Ver­mö­gens­zu­wachs wäh­rend der Ehe fin­det an­läss­lich der Schei­dung für Ehe­paa­re statt, die im ge­setz­li­chen Güterstand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft ge­lebt ha­ben. Dies ist au­to­ma­tisch der Fall, wenn Sie kei­nen ab­wei­chen­den Ehe­ver­trag ge­schlos­sen ha­ben.

Son­der­reg­lun­gen für be­stimm­te Ver­mö­gens­wer­te

Für be­stimm­te Ver­mö­gens­wer­te sieht das Ge­setz Son­der­re­ge­lun­gen vor, die da­zu füh­ren, dass die­se Ver­mö­gens­wer­te nicht beim Zu­ge­win­n­aus­gleich be­rück­sich­tigt wer­den:

  • An­rech­te auf Ren­ten- und Al­ters­vor­sor­ge wer­den im Rah­men des Ver­sor­gungs­aus­gleichs und nicht beim Zu­ge­win­n­aus­gleich be­rück­sich­tigt.
  • Für die Auf­tei­lung von Haus­halts­ge­gen­stän­den gel­ten eben­falls Son­der­re­ge­lun­gen, wenn die­se Ge­gen­stän­de Ih­nen ge­mein­sam ge­hö­ren. Dies wird bei al­len wäh­rend der Ehe an­ge­schaff­ten Haus­halts­ge­gen­stän­den ver­mu­tet.
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Ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen

Ha­ben Sie durch einen no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Ehe­ver­trag einen an­de­ren Gü­ter­stand  ver­ein­bart (z. B. Gütertrennung ), dann fin­det kein Zu­ge­win­n­aus­gleich an­läss­lich der Schei­dung statt. Für Ehe­leu­te, die Gü­ter­tren­nung durch einen Ehe­ver­trag ver­ein­bart ha­ben, kann aber in Aus­nah­me­fäl­len auch ein Ver­mö­gens­aus­gleich am En­de der Ehe in Fra­ge kom­men. Sie kön­nen auch bei ei­ner Zu­ge­winn­ge­mein­schaft noch an­läss­lich der Schei­dung ei­ne auf Ih­re Si­tua­ti­on an­ge­pass­te Re­ge­lung zum Ver­mö­gens­aus­gleich tref­fen (sog. Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung). Hier­für soll­te aber je­der Ehe­part­ner ei­ne um­fas­sen­de an­walt­li­che Be­ra­tung in An­spruch neh­men.

Zwei Hände zerreißen eine Eheurkunde. Im Hintergrund sind mehrere Geldmünzen zu sehen.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Eheleute mit anwaltlicher Hilfe eine auf ihre Situation angepasste Regelung des Vermögensausgleichs treffen

Aus­wir­kung der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft im Fal­le ei­ner Schei­dung

Leit­ge­dan­ke der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft ist die gleich­be­rech­tig­te Teil­ha­be bei­der Ehe­leu­te am Ver­mö­gens­zu­wachs wäh­rend der Ehe. Die­ser wird des­halb an­läss­lich der Schei­dung zu glei­chen Tei­len zwi­schen den Ehe­part­nern auf­ge­teilt, und zwar un­ab­hän­gig da­von, wie viel je­der Ehe­part­ner da­zu bei­ge­tra­gen hat. Da­durch wer­den Nach­tei­le des Ehe­part­ners aus­ge­gli­chen, wenn die­ser auf­grund von Haus­halts­füh­rung und Kin­der­be­treu­ung we­ni­ger Ver­mö­gen er­wer­ben konn­te. Der Zu­ge­win­n­aus­gleich an­läss­lich der Schei­dung fin­det aber auch dann statt, wenn Sie sich die Er­werbs- und Haus­ar­beit gleich­mä­ßig auf­ge­teilt ha­ben, ein Ehe­part­ner al­ler­dings auf­grund ei­nes deut­lich hö­he­ren Ein­kom­mens einen hö­he­ren Ver­mö­gens­zu­wachs wäh­rend der Ehe er­zielt hat. In al­len Fäl­len muss der Ehe­part­ner mit dem hö­he­ren Zu­ge­winn einen Aus­gleich an den an­de­ren Ehe­part­ner zah­len.

Be­deu­tung der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft

Beim Gü­ter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft blei­ben die Ver­mö­gen der Ehe­leu­te ge­trennt. Dies be­deu­tet, dass das Ver­mö­gen, das ein Ehe­part­ner schon vor der Ehe hat­te, wei­ter­hin nur ihm zu­ge­ord­net bleibt. Aber auch Ver­mö­gen, das ein Ehe­part­ner nach der Ehe­schlie­ßung al­lein er­wirbt, ge­hört nur ihm. Kommt es zur Schei­dung, wird ein mög­li­cher Ver­mö­gens­zu­wachs wäh­rend der Ehe­zeit zwi­schen den Ex-Part­nern auf­ge­teilt.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Eheleute getrennt

Zeit­punkt des Zu­ge­win­n­aus­gleichs

Der Zu­ge­win­n­aus­gleich er­folgt grund­sätz­lich im Rah­men des ge­richt­li­chen Schei­dungs­ver­fah­rens auf An­trag ei­nes Ehe­part­ners und zählt da­mit zu den Fol­ge­sa­chen ei­ner Ehe­schei­dung. Stich­tag für die Er­mitt­lung des Zu­ge­winns ist der Tag, an dem der Schei­dungs­an­trag zu­ge­stellt wird. Für die Durch­füh­rung des Zu­ge­win­n­aus­gleichs müs­sen Sie an­walt­lich ver­tre­ten sein. Die nach­fol­gen­den In­for­ma­tio­nen sol­len Ih­nen da­her nur einen ers­ten Über­blick über den Zu­ge­win­n­aus­gleich ge­ben.

Mehr zur Schei­dung und zum Schei­dungs­ver­fah­ren er­fah­ren Sie hier:

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Vor­zei­ti­ger Zu­ge­win­n­aus­gleich

In be­stimm­ten Fäl­len kommt auch schon vor Ein­lei­tung ei­nes Schei­dungs­ver­fah­rens ein vor­zei­ti­ger Zu­ge­win­n­aus­gleich in Be­tracht.

Ein vor­zei­ti­ger Zu­ge­win­n­aus­gleich ist mög­lich, wenn …
  • die Ehe­part­ner län­ger als 3 Jah­re ge­trennt le­ben
  • vom an­de­ren Ehe­part­ner un­faire Ver­mö­gens­min­de­run­gen zu be­fürch­ten sind, die den Aus­gleichs­an­spruch ge­fähr­den
  • der an­de­re Ehe­part­ner schon wäh­rend der Ehe sei­ne wirt­schaft­li­chen Ver­pflich­tun­gen nicht er­füllt hat und an­zu­neh­men ist, dass sich dies auch in Zu­kunft nicht än­dert
  • der an­de­re Ehe­part­ner sei­ner Aus­kunfts­pflicht über sein Ver­mö­gen nicht nach­kommt
Pra­xis-Hin­weis:
Be­deu­tung des vor­zei­ti­gen Zu­ge­win­n­aus­gleichs bei lan­ger Tren­nungs­zeit

Grund­sätz­lich ist nicht der Zeit­punkt der Tren­nung, son­dern die Ein­lei­tung des Schei­dungs­ver­fah­rens für die Be­rech­nung des Zu­ge­win­n­aus­gleichs maß­geb­lich. Das be­deu­tet, dass je­der Ehe­part­ner wäh­rend der Tren­nungs­zeit von sämt­li­chen Ge­win­nen des an­de­ren Ehe­gat­ten pro­fi­tie­ren kann, aber auch an des­sen Ver­lus­ten be­tei­ligt wird. Le­ben Sie be­reits seit drei Jah­ren ge­trennt, dann kann ein vor­zei­ti­ger Zu­ge­win­n­aus­gleich sinn­voll sein. Hier­zu emp­fiehlt sich ei­ne anwaltliche Beratung .

Wie wird der Anspruch auf Zugewinnausgleich berechnet?

Be­rech­nung des Zu­ge­win­n­aus­gleichs

Ein An­spruch auf Zu­ge­win­n­aus­gleich be­steht, wenn ein Ehe­part­ner wäh­rend der Ehe einen hö­he­ren Zu­ge­winn als der an­de­re er­wirt­schaf­tet hat. Um zu er­mit­teln, ob und wenn ja, in wel­cher Hö­he ein An­spruch auf Zu­ge­win­n­aus­gleich be­steht, ist ei­ne auf­wen­di­ge Be­rech­nung not­wen­dig, die hier nur in Grund­zü­gen er­läu­tert wer­den kann.

1

Er­mitt­lung des Zu­ge­winns bei je­dem Ehe­part­ner

Zu­nächst ist zu er­mit­teln, wie viel je­der Ehe­part­ner wäh­rend der Ehe an Ver­mö­gen hin­zu­ge­won­nen hat (Zu­ge­winn). Der Zu­ge­winn er­gibt sich, wenn man vom End­ver­mö­gen das An­fangs­ver­mö­gen ab­zieht.

Für die Er­mitt­lung des Ver­mö­gens wer­den zu­nächst al­le Ver­mö­gens­wer­te auf­ge­lis­tet (mit ih­rem Geld­wert zum Stich­tag) und an­schlie­ßend wer­den die am je­wei­li­gen Stich­tag be­ste­hen­den Ver­bind­lich­kei­ten ab­ge­zo­gen. Ge­mein­sa­mes Ver­mö­gen und ge­mein­sa­me Ver­bind­lich­kei­ten wer­den in der Re­gel (so­fern nichts Ab­wei­chen­des gilt) je­weils zur Hälf­te bei je­dem Ehe­part­ner be­rück­sich­tigt. Mehr zur Auf­tei­lung des ge­mein­sa­men Ver­mö­gens und ge­mein­sa­mer Ver­bind­lich­kei­ten er­fah­ren Sie hier:

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Der eheliche Vermögenszuwachs wird gleichmäßig zwischen den Eheleuten verteilt

Stich­ta­ge für An­fangs- und End­ver­mö­gen

Das An­fangs­ver­mö­gen ist das Ver­mö­gen, das ein Ehe­part­ner zu Be­ginn des Gü­ter­stan­des hat­te (im Re­gel­fall bei der Ehe­schlie­ßung). Das End­ver­mö­gen ist das Ver­mö­gen, das ein Ehe­part­ner vor Be­en­di­gung des Gü­ter­stan­des hat­te (im Re­gel­fall bei Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags an den an­de­ren Part­ner).

An­fangs- und End­ver­mö­gen kön­nen ne­ga­tiv sein, der Zu­ge­winn nicht

An­fangs- und End­ver­mö­gen kön­nen auch je­weils einen ne­ga­ti­ven Wert ha­ben, wenn das Ver­mö­gen ei­nes Ehe­part­ners zum ent­spre­chen­den Stich­tag über­schul­det ist. Hat ein Ehe­part­ner wäh­rend der Ehe Schul­den ab­ge­baut, dann stellt die­se Ent­schul­dung sei­nen Zu­ge­winn dar. Ha­ben sich die Schul­den ei­nes Ehe­part­ners wäh­rend der Ehe so­gar noch ver­mehrt, dann wird der Zu­ge­winn mit Null an­ge­setzt, da der Zu­ge­winn kei­nen ne­ga­ti­ven Wert ha­ben darf.

Be­son­der­hei­ten bei Er­mitt­lung des Ver­mö­gens
Hat ein Ehe­part­ner wäh­rend der Ehe Ver­mö­gen durch ei­ne Erb­schaft oder Schen­kung ei­nes Drit­ten er­wor­ben, dann muss er die­ses Ver­mö­gen nicht mit dem an­de­ren Ehe­part­ner tei­len. Denn zu die­sem Ver­mö­gen­s­er­werb hat der an­de­re Ehe­part­ner nichts bei­ge­tra­gen. Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen von Drit­ten, die ein Ehe­part­ner wäh­rend der Ehe er­hal­ten hat, wer­den des­halb bei der Er­mitt­lung des Zu­ge­winns sei­nem An­fangs­ver­mö­gen hin­zu­ge­rech­net. Auf die­se Wei­se ver­rin­gert sich der Zu­ge­winn ent­spre­chend und der an­de­re Ehe­part­ner hat nur An­teil an ei­nem mög­li­chen Wert­zu­wachs oder -ab­fall wäh­rend der Ehe. Dies gilt je­doch nur für Zu­wen­dun­gen Drit­ter, nicht aber für Zu­wen­dun­gen der Ehe­part­ner un­ter­ein­an­der.
Grö­ße­re Zu­wen­dun­gen, die der aus­gleichs­pflich­ti­ge Ehe­part­ner dem an­de­ren wäh­rend der Ehe ge­macht hat (z. B. Über­tra­gung von Mit­ei­gen­tum an ei­nem Grund­stück, von Wert­pa­pie­ren oder grö­ße­ren Geld­sum­men), wer­den als Vor­aus­zah­lung auf den Zu­ge­win­n­aus­gleich an­ge­se­hen (§ 1380 BGB ).
Hat ein Ehe­part­ner sein End­ver­mö­gen mit der Ab­sicht ver­rin­gert, den an­de­ren Ehe­part­ner beim Zu­ge­win­n­aus­gleich zu be­nach­tei­li­gen, dann wird ei­ne sol­che un­faire Ver­mö­gens­min­de­rung sei­nem End­ver­mö­gen hin­zu­ge­rech­net, ob­wohl das Ver­mö­gen nicht mehr exis­tiert (§ 1375 Absatz 2 BGB ). Ei­ne un­faire Ver­mö­gens­min­de­rung liegt ins­be­son­de­re auch dann vor, wenn Ver­mö­gens­wer­te an Drit­te ver­schenkt wer­den. Die Recht­spre­chung be­jaht dies auch dann, wenn ein Haus­grund­stück an ein ge­mein­sa­mes Kind ver­schenkt wird. Kei­ne un­fai­ren Ver­mö­gens­min­de­run­gen stel­len hin­ge­gen üb­li­che Ge­burts­tags- und Fest­tags­ge­schen­ke an na­he­ste­hen­de Per­so­nen dar.

2

Be­stim­mung der Hö­he des Zu­ge­win­n­aus­gleichs

Nach Er­mitt­lung der Zu­ge­win­ne bei bei­den Ehe­part­nern wird die Dif­fe­renz aus den bei­den Zu­ge­win­nen ge­bil­det. Die Hälf­te der Dif­fe­renz steht dem Ehe­part­ner zu, der den ge­rin­ge­ren Zu­ge­winn hat (§ 1378 BGB ).

Aus­gleichs­an­spruch wird durch den Wert des be­ste­hen­den Ver­mö­gens be­grenzt

Der zum Aus­gleich ver­pflich­te­te Ehe­part­ner muss den Zu­ge­win­n­aus­gleich nur dann (voll) be­zah­len, wenn er zum Stich­tag des End­ver­mö­gens ge­nü­gend Ver­mö­gen hat. Dies ist in der un­ten ste­hen­den Bei­spiels­rech­nung der Fall, da der zum Aus­gleich ver­pflich­te­te Ehe­part­ner ein End­ver­mö­gen von 200.000 € hat und hieraus den Zu­ge­win­n­aus­gleich in Hö­he von 25.000 € leis­ten kann. Die Be­schrän­kung auf das vor­han­de­ne Ver­mö­gen gilt al­ler­dings nicht für un­faire Ver­mö­gens­min­de­run­gen.

3

Zah­lung des Zu­ge­win­n­aus­gleichs

Der An­spruch auf Zu­ge­win­n­aus­gleich muss vom aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­part­ner in­ner­halb von drei Jah­ren nach dem Ein­tritt der Rechts­kraft der Schei­dung gel­tend ge­macht wer­den, so­fern er nicht schon im Scheidungsverbundverfahren ver­langt wur­de.

Bei­spiel­rech­nung

Ein Ehe­part­ner hat ein End­ver­mö­gen von 200.000 € und sein An­fangs­ver­mö­gen um­fass­te 100.000 €. So­mit be­trägt sein Zu­ge­winn 100.000 €. Der an­de­re Ehe­part­ner hat Schul­den, die zu Be­ginn der Ehe bei 100.000 € und am En­de der Ehe nur noch bei 50.000 € lie­gen. Sei­ne Schul­den ha­ben sich so­mit um 50.000 € ver­rin­gert, so­dass er einen Zu­ge­winn in die­ser Hö­he er­zielt hat.

  Ehe­part­ner 1 Ehe­part­ner 2  
End­ver­mö­gen 200.000 € -50.000 €  
An­fangs­ver­mö­gen 100.000 € -100.000 €  
Zu­ge­winn 100.000 € 50.000 € Dif­fe­renz: 50.000 €
Zu­ge­win­n­aus­gleich aus­gleichs­pflich­tig aus­gleichs­be­rech­tigt Aus­gleichs­an­spruch in Hö­he der hälf­ti­gen Dif­fe­renz: 25.000 €

Der Zu­ge­winn des ers­ten Ehe­part­ners über­steigt den Zu­ge­winn des zwei­ten Ehe­part­ners um 50.000 €. Die Hälf­te da­von (25.000 €) muss er dem an­de­ren Ehe­part­ner als Zu­ge­win­n­aus­gleich zah­len.

Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?

Hälf­ti­ge Auf­tei­lung der Ver­sor­gungs­an­wart­schaf­ten

Al­le An­rech­te auf Ren­ten so­wie Al­ters- und In­va­li­den­vor­sor­ge, die wäh­rend der Ehe er­wor­ben wur­den, wer­den im Fal­le ei­ner Schei­dung zwi­schen den Ehe­part­nern hälf­tig ge­teilt (sog. Ver­sor­gungs­aus­gleich). Dies führt da­zu, dass ein Ehe­part­ner, der für die Ver­sor­gung der Fa­mi­lie sei­ne Be­rufs­tä­tig­keit re­du­ziert und des­halb ei­ne ge­rin­ge­re Al­ters­vor­sor­ge er­wirt­schaf­tet hat, im Al­ter bes­ser ab­ge­si­chert ist. Grund für den Ver­sor­gungs­aus­gleich ist so­mit die Vor­stel­lung, dass die von ei­nem Ehe­part­ner in der Ehe er­wor­be­nen An­rech­te vom an­de­ren Ehe­part­ner „mit­ver­dient“ sind. Der Ver­sor­gungs­aus­gleich fin­det aber auch dann statt, wenn die Ehe­leu­te die Haus­ar­beit gleich­mä­ßig auf­ge­teilt ha­ben, un­ab­hän­gig da­von, wie viel je­der Ehe­part­ner ver­dient hat.

Ver­sor­gungs­aus­gleich un­ab­hän­gig vom Gü­ter­stand

Der Ver­sor­gungs­aus­gleich wird vom Fa­mi­li­en­ge­richt un­ab­hän­gig vom Gü­ter­stand bei al­len Ehe­gat­ten an­läss­lich der Schei­dung durch­ge­führt. Da­bei wird je­der Ehe­part­ner an den Ver­sor­gungs­an­rech­ten, die der an­de­re wäh­rend der Ehe er­wor­ben hat, zur Hälf­te be­tei­ligt. An­ders als beim Zu­ge­win­n­aus­gleich gibt es beim Ver­sor­gungs­aus­gleich kei­ne Ge­samt­sal­die­rung. So­mit ist im Re­gel­fall je­der Ehe­part­ner so­wohl aus­gleichs­be­rech­tigt als auch aus­gleichs­ver­pflich­tet.

Stich­ta­ge für die Ehe­zeit sind der ers­te Tag des Mo­nats, in dem die Ehe ge­schlos­sen wur­de so­wie der letz­te Tag des Mo­nats vor der Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags an den an­de­ren Ehe­gat­ten. Be­rück­sich­tigt wer­den so­mit re­gel­mä­ßig auch al­le Ver­sor­gungs­an­sprü­che, die nach der Tren­nung bis zur Schei­dung ent­ste­hen.

Kein Ver­sor­gungs­aus­gleich wird durch­ge­führt, wenn…
  • die Ehe­part­ner we­ni­ger als drei Jah­re ver­hei­ra­tet wa­ren und kein Ehe­part­ner die Durch­füh­rung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs be­an­tragt
  • wenn die Ehe­part­ner den Ver­sor­gungs­aus­gleich be­reits in ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ge­re­gelt und dar­auf wech­sel­sei­tig ver­zich­tet ha­ben
Pra­xis-Tipp:
Ein­ver­nehm­li­che Ver­ein­ba­rung über einen Ver­sor­gungs­aus­gleich

Ha­ben die Ehe­part­ner je­weils meh­re­re An­rech­te bei ver­schie­de­nen Ver­sor­gungs­trä­gern, wird der Ver­sor­gungs­aus­gleich nach den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten sehr kom­pli­ziert und um­fang­reich. Zu­dem ent­ste­hen Kos­ten für die Tren­nung der An­rech­te und das ge­richt­li­che Ver­fah­ren. Die­se Kos­ten kön­nen Sie ver­mei­den, wenn Sie den Ver­sor­gungs­aus­gleich ein­ver­nehm­lich in ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung re­geln. Die­se be­darf der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung. Zu­dem soll­ten Sie sich auf­grund der er­heb­li­chen fi­nan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen bei der Er­ar­bei­tung ei­ner sol­chen Ver­ein­ba­rung mög­lichst bei­de je­weils durch einen Fachan­walt für Fa­mi­li­en­recht be­ra­ten las­sen.

Zwei Männer schütteln sich die Hand vor einem überlebensgroßen Richterhammer und einer Waage.

Empfehlenswert ist eine Einigung über den Versorgungsausgleich

Quellen & Links

Mehr zum The­ma

Hier fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu Quel­len der In­hal­te die­ser Sei­te und Links zu ver­tie­fen­den In­for­ma­tio­nen.

Als Quel­len wur­den un­ter an­de­rem ver­wen­det:

Ger­hardt, P., Heint­schel-Hei­negg, B. v., Klein, M. (2021). Hand­buch Fa­mi­li­en­recht. Wol­ters Klu­wer.

Ko­gel, W. (2022). Stra­te­gi­en beim Zu­ge­win­n­aus­gleich. C.H.Beck.

Schwab, D., Görtz-Lei­ble, M. (2022). Mei­ne Rech­te bei Tren­nung und Schei­dung. dtv.

Vief­hues, W. (2022). Von der Tren­nung bis zur Schei­dung. Deut­scher An­walts­ver­lag.

Wich­ti­ge Ge­richts­ent­schei­dun­gen:

OLG Frankfurt a.M. 22.1.2022 - 4 ZF 84/20 (Vor­zei­ti­ger Zu­ge­win­n­aus­gleich; un­faire Ver­mö­gens­min­de­rung)

BGH 12.11.2014 - XII ZB 469/13 (un­faire Ver­mö­gens­min­de­rung)

Links zum The­ma:

Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Eherecht mit wei­ter­füh­ren­den In­for­ma­tio­nen zu Tren­nung und Schei­dung (Stand: 2022)

Informationsseite der Deutschen Rentenversicherung mit wei­ter­füh­ren­den Hin­wei­sen zum Ver­sor­gungs­aus­gleich

Bei der Su­che nach ei­ner an­walt­li­chen Ver­tre­tung kön­nen die wei­ter­hel­fen.

Ver­mö­gen und Schul­den
Auf­tei­lung nach Tren­nung und Schei­dung

Ge­mein­sam er­wor­be­nes Ver­mö­gen (z. B. Wohn­ei­gen­tum) ist nach ei­ner Tren­nung aus­ein­an­der­zu­set­zen. Zu­dem ist häu­fig zu klä­ren, wie mit ge­mein­sa­men Schul­den und ge­mein­sam ge­nutz­ten Kon­ten zu ver­fah­ren ist. Nä­he­res zu Ver­mö­gen und Schul­den nach ei­ner Tren­nung er­fah­ren Sie hier.

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Ge­mein­sa­me Woh­nung und Haus­halts­ge­gen­stän­de
Auf­tei­lung nach ei­ner Tren­nung/Schei­dung

Bei ei­ner Tren­nung ist zu klä­ren, ob ei­ner von Ih­nen auch künf­tig die bis­lang ge­mein­sam be­wohn­te Fa­mi­li­en­woh­nung wei­ter­nut­zen kann und wie Haus­halts­ge­gen­stän­de ver­teilt wer­den. Hier er­fah­ren Sie wel­che Auf­tei­lungs­op­tio­nen be­ste­hen, wel­che Aspek­te zu be­rück­sich­ti­gen sind und wann ein ge­richt­li­cher An­trag auf Woh­nungs­zu­wei­sung ge­stellt wer­den kann.

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Ver­mö­gen­s­ent­wick­lung nach Tren­nung
Wie ent­wi­ckelt sich das Ver­mö­gen nach ei­ner Tren­nung?

Vie­le fi­nan­zi­el­le Aspek­te ei­ner Tren­nung oder Schei­dung wir­ken sich auf das Ver­mö­gen aus. Im Be­reich "Tren­nung öko­no­misch durch­den­ken" fin­den Sie wei­ter­füh­ren­de In­for­ma­tio­nen da­zu, wel­che Rol­le das Ver­mö­gen im Fa­mi­li­en­le­ben und nach Tren­nung und Schei­dung spielt.

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