Aufteilung von Vermögen und Schulden nach einer Trennung oder Scheidung
aktualisiert am 31.01.24 von Elisabeth Galbas, Jennifer Reh Familienrecht, Georg-August-Universität Göttingen
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Hier finden Sie Antworten auf die folgenden Fragen:
- Wie wird gemeinsames Vermögen im Falle einer Trennung aufgeteilt?
- In welchen Fällen bestehen nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche?
- Wie werden gemeinsam aufgenommene Schulden im Falle einer Trennung aufgeteilt?
- Was ist bei einem gemeinsam genutzten Konto nach einer Trennung zu beachten?
Sie erhalten hier einen ersten Überblick über die Rechtslage. Dieser kann jedoch eine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.
/ Alle Sonderregelungen für Eheleute gelten gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner.
Wie wird gemeinsames Vermögen im Falle einer Trennung aufgeteilt?
Teilung oder Verkauf von Vermögenswerten
Haben die ehemaligen Partner während des Zusammenlebens gemeinsam Vermögen erworben (z. B. eine Immobilie oder Wertpapiere), dann kann jeder Ex-Partner verlangen, dass das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird (§ 749 BGB ). Bei Wertpapieren ist eine reale Teilung des Vermögens meist möglich (§ 752 BGB ), bei einer gemeinsam erworbenen Wohnung hingegen regelmäßig nicht. Ist eine Teilung nicht möglich, dann kann jeder Ex-Partner verlangen, dass der im Miteigentum stehende Gegenstand verkauft bzw. versteigert wird (§ 753 BGB ). Der Erlös ist dann zwischen den Ex-Partnern zu teilen. In beiden Fällen (Aufteilung der Vermögenswerte oder Verkauf bzw. Versteigerung) erfolgt die Aufteilung der Vermögenswerte bzw. des erzielten Erlöses entsprechend dem jeweiligen Anteil am Vermögen. Haben Sie beispielsweise während des Zusammenlebens zu gleichen Teilen Miteigentum an einer Immobilie erworben, dann ist der Erlös zu gleichen Teilen zwischen Ihnen aufzuteilen.
Die wirtschaftliche Trennung stellt viele Ex-Partner vor eine zusätzliche Herausforderung
Regelung der Aufteilung von Vermögenswerten im Rahmen einer Vereinbarung
Ist eine Teilung nicht möglich und ein Verkauf bzw. eine Versteigerung wirtschaftlich nicht sinnvoll, dann kann es sich anbieten, eine andere Vereinbarung zu treffen. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung bieten sich verschiedene Optionen an, sodass es sich empfiehlt, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen (vor allem zu steuerrechtlichen Aspekten). Insbesondere in Bezug auf eine gemeinsam erworbene Familienwohnung, in der ein Elternteil mit den gemeinsamen Kindern weiterhin lebt, sollten Vereinbarungen im Interesse der Kinder getroffen werden (z. B. Weiternutzung der Familienwohnung durch den hauptbetreuenden Elternteil gegen Zahlung einer Miete an den anderen Elternteil). Aber auch bei der Aufteilung gemeinsam angeschaffter Haushaltsgegenstände sollten Sie sich um einen fairen Kompromiss unter Berücksichtigung der Belange gemeinsamer Kinder und Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bemühen.
Sonderregelungen für Ehepaare
Ehepartner können die Aufteilung des Vermögens in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Bei Ehepartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, werden zudem im Rahmen des Zugewinnausgleichs die jeweiligen Vermögensanteile beim Vermögen jedes Ehepartners mit ihrem jeweiligen Wert berücksichtigt. Der Zugewinnausgleich regelt jedoch nicht die Aufteilung des Vermögens. Mehr zum Zugewinnausgleich erfahren Sie hier:
Zudem sind bei (ehemaligen) Ehepartnern in Bezug auf die Familienwohnung und Haushaltsgegenstände während der Trennungszeit und nach der Scheidung gesetzliche Sonderregelungen zu beachten. Mehr zur Aufteilung von gemeinsamem Wohnungseigentum und Haushaltsgegenständen erfahren Sie hier:
In welchen Fällen bestehen nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche?
Ausgleichsansprüche abhängig von Art des Zusammenlebens und Güterstand
Neben der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens ist zu klären, ob einem Ex-Partner auch ein Anteil am Vermögenszuwachs des anderen zusteht. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn ein Ex-Partner wirtschaftliche Nachteile durch die Betreuung der Kinder und die Haushaltsführung erlitten hat, während der andere erwerbstätig war und mit dem Erwerbseinkommen sein Vermögen vergrößert hat. Die Antwort auf diese Frage ist davon abhängig, ob Sie verheiratet waren und welches Güterrecht für Sie gilt oder ob Sie unverheiratet zusammengelebt haben.Was gilt für Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft?
Haben Sie – wie die allermeisten Ehepaare – keinen Ehevertrag geschlossen, dann gilt für Sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall bleiben die Vermögen beider Ehepartner zwar während der Ehe getrennt, allerdings findet anlässlich der Scheidung eine gleichberechtigte Teilhabe beider Ehepartner am Vermögenszuwachs, der während der Ehe erzielt wurde, statt (sog. Zugewinnausgleich). Mehr Informationen zum Zugewinnausgleich finden Sie hier:
Was gilt für Ehepaare mit Gütertrennung sowie für unverheiratete Paare?
Haben die Ehepartner durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbart, so findet im Falle einer Scheidung grundsätzlich keine gleichberechtigte Teilhabe beider Ehepartner an dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs statt. Hat die Vereinbarung einer Gütertrennung eine unangemessene Benachteiligung desjenigen Ehepartners zur Folge, der aufgrund der Kinderbetreuung seine Berufstätigkeit zurückgestellt hat, dann kann dies in Ausnahmefällen dazu führen, dass das Familiengericht den Vertrag anpasst oder sogar für unwirksam erklärt. Dies ist aber nur bei einer evident einseitigen, nicht gerechtfertigten und nicht zumutbaren Verteilung der ehelichen Lasten der Fall.
In der Regel wird der Ehevertrag aber wirksam sein, mit der Folge, dass – ebenso wie bei unverheirateten Paaren – grundsätzlich kein Anspruch auf Teilhabe am Vermögenszuwachs des anderen besteht.
Nach einer Trennung können Ausgleichsansprüche zwischen den Ex-Partnern entstehen
Kein Ausgleich für Leistungen zur Ermöglichung des täglichen Zusammenlebens
Für alle Ex-Partner (egal ob verheiratet oder unverheiratet) gilt, dass Leistungen, die das alltägliche Zusammenleben erst ermöglichen (z. B. Übernahme der Mietzahlung, Erwerb eines gemeinsam genutzten PKWs, Betreuung der gemeinsamen Kinder), nicht ausgeglichen werden, weil sie üblicherweise während des Zusammenlebens solidarisch und mit der Vorstellung erbracht werden, dass im Falle des Scheiterns der Beziehung keine Rückabwicklung stattfinden soll. Diese Leistungen werden als gleichwertige Beiträge zur Lebensgemeinschaft angesehen (auch wenn sie dies im Einzelfall nicht sein mögen).
Für die Kinderbetreuung während des Zusammenlebens gibt es z. B. keine Ausgleichsansprüche
Ausgleichsansprüche im Ausnahmefall
Allerdings hat die Rechtsprechung für Leistungen eines Partners während der Lebensgemeinschaft, die über die Ermöglichung des alltäglichen Zusammenlebens hinausgehen und zu einem Vermögenszuwachs beim anderen Partner geführt haben, anerkannt, dass im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft ein „Ausgleichsanspruch“ bestehen kann. Ein solcher Anspruch kommt insbesondere in Betracht, bei…
- der Erbringung von erheblichen Handwerksleistungen an einer Immobilie, die im Eigentum des Ex-Partners steht
- einer Mitarbeit im Unternehmen des Ex-Partners
- der zur Verfügungstellung erheblicher Geldmittel, z. B. zum Aufbau eines Gewerbes des Ex-Partners
Haben die persönlichen und finanziellen Leistungen eines Ex-Partners zu einer Vermehrung des Vermögens des anderen geführt und wurden sie im Vertrauen auf den weiteren Fortbestand der Lebensgemeinschaft erbracht, dann besteht regelmäßig ein „Ausgleichsanspruch“ desjenigen, der die Leistungen erbracht hat, gegen denjenigen, der davon profitiert hat. Für die Frage, ob im konkreten Fall ein solcher Anspruch besteht und wenn ja, in welcher Höhe, sollten Sie anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Wie werden gemeinsam aufgenommene Schulden im Falle einer Trennung aufgeteilt?
Differenzierung zwischen Innen- und Außenverhältnis
Bei gemeinsamen Verbindlichkeiten (sog. Gesamtschulden) wird zwischen dem Außenverhältnis (d. h. dem Verhältnis zum Vertragspartner, dem sog. Gläubiger) und dem Innenverhältnis (Verhältnis zwischen den Schuldnern) unterschieden. Haben Sie zusammen mit Ihrem Ex-Partner einen Kredit bei einer Bank aufgenommen, dann ist die Bank Gläubiger und Sie und Ihr Ex-Partner Gesamtschuldner.
Haftung im Außenverhältnis
Für Verbindlichkeiten, die gemeinsam eingegangen wurden, haften beide Ex-Partner gegenüber dem Gläubiger (Außenverhältnis). Daran ändert auch eine Trennung oder Scheidung nichts. Der Gläubiger kann frei entscheiden, ob er beide Ex-Partner anteilig oder nur Einen in vollem Umfang für die Zahlung der Verbindlichkeiten in Anspruch nimmt.
Ausgleich im Innenverhältnis
Im Innenverhältnis der Schuldner, also im Verhältnis zwischen den Ex-Partnern, haften diese grundsätzlich hälftig für gemeinsame Schulden, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt. Hat der Gläubiger nur einen der Ex-Partner in Anspruch genommen, dann hat dieser in der Regel einen Anspruch gegen den anderen Ex-Partner auf Erstattung des hälftigen Betrags.
Im Falle einer Trennung sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden; die folgenden Fallgestaltungen kommen häufiger vor.
Neue Vereinbarung im Innenverhältnis anlässlich der Trennung
Beispiel 1: Nach der Trennung behält der hauptbetreuende Elternteil den während der Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzten PKW. Obwohl der andere Elternteil den PKW selbst nicht mehr nutzt, erklärt er sich dazu bereit, die zur Finanzierung des PKWs gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten nebst Zinsen allein zurückzubezahlen, um den Ex-Partner bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Diese Vereinbarung im Innenverhältnis ändert jedoch nichts an der Haftung beider Eltern im Außenverhältnis gegenüber der Bank. Allerdings kann versucht werden, eine Entlassung des im Innenverhältnis von der Zahlung freigestellten Elternteils aus dem Kreditvertrag mit Zustimmung des Gläubigers (Bank) zu erreichen.
Praxis-Hinweis:
Auswirkung der alleinigen Tilgung der Verbindlichkeit auf den Ehegattenunterhalt
Zahlt der unterhaltspflichtige Ehepartner gemeinsame Verbindlichkeiten allein zurück und wird die geleistete Rate bei der Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt, dann trägt der unterhaltsberechtigte Ehepartner die Tilgung jedoch anteilig mit. Macht der unterhaltsberechtigte Ehepartner keinen Ehegattenunterhalt geltend, weil der andere eine Gesamtschuld allein tilgt, so sollte dies ausdrücklich und nachweisbar erklärt werden. So kann eine spätere Inanspruchnahme zur hälftigen Übernahme der Tilgung verhindert werden, denn der Unterhalt kann nicht rückwirkend für die Vergangenheit eingefordert werden.
Ausschließlich im Interesse eines Partners eingegangene oder bestehende Verbindlichkeiten
Beispiel 2: Während des Zusammenlebens wurde gemeinsam ein Kredit aufgenommen, damit ein Partner ein Motorrad erwerben kann, das er ausschließlich alleine nutzt. Hier ist derjenige, der das Motorrad erworben hat, verpflichtet, ab der Trennung die Verbindlichkeiten alleine zurückzubezahlen, selbst wenn dies bei der Kreditaufnahme nicht vereinbart wurde. Die Schuldner haften im Innenverhältnis nämlich nur dann zu gleichen Teilen, wenn nichts anders vereinbart wurde oder sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. Letzteres ist hier der Fall, da das Motorrad im Eigentum eines Ex-Partners steht und auch nur von diesem genutzt wird. Entsprechendes gilt auch, wenn z. B. ein PKW zunächst angeschafft wurde, um ihn gemeinsam zu nutzen, dieser aber nach der Trennung nur noch von einem Ex-Partner genutzt wird. In beiden Fällen hat der andere Ex-Partner einen sog. Freistellungsanspruch, d. h. er kann im Innenverhältnis verlangen, von der Rückzahlung des Kredits vollständig freigestellt zu werden, sofern nicht im Innenverhältnis etwas anderes vereinbart wurde (siehe Beispiel 1). Auch hier sollte aber versucht werden, eine Entlassung des freigestellten Ex-Partners aus dem Kreditvertrag mit Zustimmung des Gläubigers (Bank) zu erreichen.
Keine Fortführung der während des Zusammenlebens übernommenen alleinigen Tilgung der Verbindlichkeiten durch einen Ex-Partner
Beispiel 3: Es wurde gemeinsam ein Kredit aufgenommen, um die Wohnungseinrichtung zu finanzieren. Während des Zusammenlebens hat ein Partner allein die Rückzahlung der gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten übernommen. Nach der Trennung teilen die Ex-Partner die Wohnungseinrichtung gleichmäßig auf. Nun stellt sich die Frage, ob der Ex-Partner, der bislang die Tilgung der Verbindlichkeiten übernommen hatte, im Innenverhältnis weiterhin die noch bestehende Restschuld allein tilgen muss. Dass eine Weiterführung der alleinigen Übernahme der Verbindlichkeit beiden Ex-Partnern zugutekommt, ist nach der Trennung nur dann anzunehmen, wenn dies ausdrücklich vereinbart war. Anderenfalls ist ab der Trennung von einer Haftung für die Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen auszugehen, weil der Grund für die alleinige Tilgung der Verbindlichkeiten, nämlich die Ermöglichung des gemeinsamen Zusammenlebens, weggefallen ist.
Allerdings kann derjenige, der während des Zusammenlebens allein für die Verbindlichkeiten aufgekommen ist, nicht rückwirkend einen Ausgleich vom anderen verlangen. Denn die bis zur Trennung geleisteten Zahlungen gehören zu den Beiträgen, die die Lebensgemeinschaft erst ermöglichen. Für diese wird regelmäßig kein Ausgleich geschuldet.
Außenverhältniszwischen den Ex-Partnern (Schuldnern) und dem Gläubiger |
gemeinsame Haftung der Ex-Partner (Schuldner) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl auch nur von einem Schuldner die alleinige Tilgung fordern (Ausgleich erfolgt dann im Innenverhältnis zwischen den Ex-Partnern).
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Innenverhältniszwischen den Ex-Partnern (Schuldnern) untereinander, wenn keine Vereinbarung vorliegt |
abhängig vom Zweck des Geschäfts:
Kein (rückwirkender) Ausgleich für alleinige Tilgungsleistungen während des Zusammenlebens. |
Was ist bei einem gemeinsam genutzten Konto im Falle einer Trennung zu beachten?
Verschiedene Arten gemeinsamer Konten
Viele Paare nutzen während des Zusammenlebens ein zusätzliches Konto für bestimmte Ausgaben (z. B. zur Haushaltsführung oder für gemeinsame Anschaffungen). Manchmal werden auch alle Einnahmen und Ausgaben über ein gemeinsames Konto abgewickelt. Nicht immer muss es sich um ein Gemeinschaftskonto handeln, es kann auch sein, dass einem Partner nur eine Kontovollmacht für das Konto des anderen Partners gewährt wurde.
Trennung ohne Auswirkung auf Gemeinschaftskonto – selbst aktiv werden!
Eine Trennung hat keine Auswirkungen auf die Kontoberechtigung am Gemeinschaftskonto. Bei einem „Oder-Konto“ bedeutet dies, dass auch nach der Trennung jeder Ex-Partner Geld von dem Konto abheben und Zahlungen anweisen kann. Zugleich haften beide Ex-Partner gegenüber der Bank für Belastungen des Kontos. Für eine Aufteilung des Guthabens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Gemeinschaftskonten das vorhandene Guthaben beiden Ex-Partnern jeweils zur Hälfte zusteht – unabhängig davon, woher das Geld stammt.
Tipps für den Trennungsfall bei Gemeinschaftskonten
- Kontostand zum Zeitpunkt der Trennung dokumentieren
- Gemeinschaftskonto so bald wie möglich auflösen
- bei einem „Oder-Konto“ bis zur Kontoauflösung: Einzelverfügungsberechtigung des anderen Partners gegenüber der Bank schriftlich oder persönlich in der Bankfiliale widerrufen
- Zahlungsverkehr im Blick behalten
- ggf. Lastschriftmandate und wiederkehrende Abbuchungsaufträge überprüfen
- ggf. Einzahlungen (z. B. Gehalt, Rentenzahlungen) auf ein eigenes Konto umleiten
Kontovollmacht besteht auch nach Trennung – Widerruf erklären!
Eine Vollmacht, die dem Ex-Partner für das eigene Konto erteilt wurde, erlischt mit der Trennung nur im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis gegenüber der Bank besteht die Vollmacht fort, bis sie gegenüber der Bank widerrufen wurde. Bis zum Widerruf kann der bevollmächtigte Ex-Partner weiterhin Geld vom Konto abheben. Im Verhältnis zwischen den Ex-Partnern kann im Einzelfall eine Vereinbarung vorliegen, dass das vorhandene Guthaben beiden zu gleichen Teilen zustehen soll (z. B. wenn das Konto zu gemeinsamen Sparzwecken genutzt wurde). Daraus können nach einer Trennung Ausgleichansprüche entstehen.
Tipps für den Kontoinhaber im Trennungsfall
- Kontovollmacht sobald wie möglich widerrufen
- Änderung der Zugangskennung für Online-Banking, ggf. Sperre der zweiten EC-Karte/Kreditkarte des Ex-Partners
- ggf. Lastschriftmandate und wiederkehrende Abbuchungsaufträge überprüfen
Tipps für den bevollmächtigten Partner im Trennungsfall
- eigenes Konto einrichten, wenn nur das Partnerkonto genutzt wurde
- ggf. Einzahlungen auf Partnerkonto (z. B. Gehalt, Rentenzahlungen) auf eigenes Konto umleiten
Quellen & Links
Mehr zum Thema
Hier finden Sie Informationen zu Quellen der Inhalte dieser Seite und Links zu vertiefenden Informationen.
Quellen
Als Quellen wurden unter anderem verwendet:
Gerhardt, P., Heintschel-Heinegg, B. v., Klein, M. (2021). Handbuch Familienrecht. Wolters Kluwer.
Schulz, W., Hauß, J. (2022). Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung. C.H.Beck.
Schwab, D., Görtz-Leible, M. (2022). Meine Rechte bei Trennung und Scheidung. dtv.
Viefhues, W. (2022). Von der Trennung bis zur Scheidung. Deutscher Anwaltsverlag.
Wichtige Gerichtsentscheidungen:
BGH 3.2.2010 – XII ZR 53/08 (Kein rückwirkender Ausgleich von Zahlungen, die als gleichwertiger Beitrag eines Partners zur Lebensführung während des Bestehens der Lebengemeinschaft anzusehen sind.)
OLG Brandenburg 7.11.2019 – 9 UF 93/19 (Alleinige Kredittilgung nach Trennung)
OLG Karlsruhe 4.8.2008 – 19 U 226/04 (Aufteilung eines Kredits nach Trennung)
BGH 11.5.2005 – XII ZR 289/02
(Auswirkung der alleinigen Tilgung der Verbindlichkeit auf den Ehegattenunterhalt)
Weitere Informationen
Links zum Thema:
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Eherecht mit weiterführenden Informationen zu Trennung und Scheidung (Stand: 2022)
Broschüre des Bundesministerium der Justiz mit weiterführenden Informationen zur Trennung bei nicht verheirateten Paaren (Stand: 2022)
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