Elternverantwortung nach einer Trennung
aktualisiert am 31.01.24 von Elisabeth Galbas, Jennifer Reh, Prof. Dr. Eva Schumann Familienrecht, Georg-August-Universität Göttingen
Was erwartet Sie auf dieser Seite?
Hier erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:
- Elterliche Sorge (Sorgerecht)
- Betreuungsmodelle
- Umgang
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Kindeswohl und Kindeswille
Elterliche Sorge (Sorgerecht)
Als Eltern treffen Sie über Angelegenheiten Ihres Kindes täglich Entscheidungen z. B. zu Fragen der Ernährung, Gesundheit, Schlafenszeiten, Freizeitgestaltung. Nach einer Trennung kann es (zunächst) schwierig sein, sich auf die – auch für das Kind – neue Situation einzustellen, Erziehungs- und Betreuungsfragen regelmäßig zu besprechen und gemeinsame Lösungen zu finden. In welchem Umfang Sie Entscheidungen für das Kind alleine treffen können und in welchen Fällen Sie sich mit dem anderen Elternteil einigen müssen, ist zunächst davon abhängig, wer die elterliche Sorge innehat. Die meisten getrenntlebenden Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Möglich ist aber auch, dass nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist. In jedem Fall besteht aber die gemeinsame Verantwortung der Eltern für das Kind fort.
Auf der folgenden Unterseite werden die wichtigsten Fragen zur Ausübung der gemeinsamen Sorge getrenntlebender Eltern beantwortet. Zudem wird erklärt, in welchen Fällen die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil sinnvoll sein kann und welche Folgen dies hat.
Nach einer Trennung sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt
Betreuungsmodelle
Heute üben die meisten getrenntlebenden Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam aus. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie die getrenntlebenden Eltern die Betreuung des Kindes ausgestalten. Die Mehrheit der getrenntlebenden Eltern praktiziert derzeit das Residenzmodell. Bei diesem Betreuungsmodell lebt das Kind ganz überwiegend bei einem Elternteil und hat mit dem anderen Elternteil regelmäßig Umgang. Zunehmend wollen sich getrenntlebende Eltern aber die Betreuung des Kindes abwechselnd aufteilen (sog. geteilte Betreuung oder Wechselmodell). Beim Residenzmodell und bei der geteilten Betreuung gibt es unterschiedliche Varianten. Umstritten ist die Abgrenzung zwischen einem Residenzmodell mit erweitertem Umgang und einem asymmetrischen Wechselmodell. Eltern können auch das sogenannte Nestmodell wählen, bei dem das Kind dauerhaft in einer Wohnung lebt und dort von den Eltern abwechselnd betreut wird. Das Nestmodell hat allerdings keine besonderen rechtlichen Auswirkungen.
Auf der folgenden Unterseite erfahren Sie mehr zu allen rechtlichen Fragen, die sich aus der Entscheidung für ein bestimmtes Betreuungsmodell ergeben.
Auch wenn die Abgrenzung zwischen den Betreuungsmodellen im Einzelfall schwierig erscheinen mag, gilt im Grundsatz Folgendes:
Residenzmodell
Beim Residenzmodell hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil und hat mit dem anderen regelmäßig Umgang.
Geteilte Betreuung bzw. Wechselmodell
Bei der geteilten Betreuung bzw. beim Wechselmodell wechselt das Kind zwischen zwei Lebensmittelpunkten hin und her.
Nestmodell
Beim Nestmodell lebt das Kind z. B. in der ehemaligen Familienwohnung, die Eltern leben abwechselnd beim Kind und haben jeweils noch eine eigene Wohnung.
Umgang (Umgangsrecht und Umgangspflicht)
Mit Umgang ist der persönliche Kontakt des Kindes mit seinen Eltern gemeint. Leben die Eltern mit dem Kind unter einem Dach, dann erfolgt der Umgang miteinander durch den gemeinsamen Familienalltag. Lebt das Kind nach der Trennung der Eltern überwiegend bei einem Elternteil (Residenzmodell), dann ist der Umgang mit dem anderen Elternteil zu regeln. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der regelmäßige Umgang zwischen Kind und Eltern in der Regel dem Wohl des Kindes dient. Daher ist in § 1684 Absatz 1 BGB ein Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil vorgesehen. Demzufolge haben Eltern nicht nur ein Recht zum Umgang mit dem Kind, sondern sind auch zum Umgang verpflichtet. Da das Recht des Kindes auf Umgang und das elterliche Umgangsrecht durch das Grundgesetz geschützt sind, kann der Umgang nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden.
Auf der folgenden Unterseite werden wichtige Fragen zum Umgang im Residenzmodell beantwortet. Insbesondere wird erklärt, wie der Umgang ausgestaltet werden kann, was im Streitfall passiert und unter welchen Voraussetzungen eine Beschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs möglich ist.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge. Es umfasst alle Entscheidungen, die den Aufenthalt des Kindes betreffen. Dazu gehört vor allem die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt des Kindes, aber unter Umständen auch die Frage, wohin das Kind in den Urlaub fahren darf. Grundsätzlich steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, ebenso wie die gesamte elterliche Sorge, beiden Eltern gemeinsam zu. Bei getrenntlebenden Eltern kann es über Fragen des Aufenthalts des Kindes zum Konflikt kommen, etwa wenn der hauptbetreuende Elternteil mit dem Kind wegziehen möchte und dies den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil erschweren könnte.
Auf der folgenden Unterseite wird erläutert, welche Entscheidungen vom Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst sind, nach welchen Kriterien dieses Recht auf einen Elternteil übertragen werden kann und welche Lösungen es im Konfliktfall gibt.
Was ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst insbesondere die Entscheidung über...
- den Wohnort des Kindes
- einen Umzug
- Urlaubsreisen
- Kur- und Krankenhausaufenthalte
- Ausgehzeiten
Zum Aufenthaltsbestimmungsrecht gehört auch, dass dem Kind verboten werden kann, bestimmte Orte aufzusuchen, oder dass Zeiten festgelegt werden, an denen das Kind zu Hause sein muss.
Kindeswohl und Kindeswille
Im Falle einer Trennung müssen Eltern viele Fragen entscheiden, die das Kind unmittelbar betreffen und sich dauerhaft auf die Eltern-Kind-Beziehung auswirken können: Soll die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam ausgeübt werden? Wer betreut das Kind in welchem Umfang? Soll das Kind überwiegend bei einem Elternteil leben und wie soll dann der Umgang mit dem anderen Elternteil geregelt werden?
Bei all diesen Fragen ist es wichtig, dass Sie als Eltern nicht nur Ihre eigenen Interessen, sondern vor allem das Wohl und den Willen Ihres Kindes im Blick haben und bei Ihren Entscheidungen berücksichtigen. Auch das Familiengericht zieht diese Kriterien bei seinen Entscheidungen heran.
Kindeswohl und Kindeswille sind zu beachten