Schei­dung und Schei­dungs­ver­fah­ren

ak­tua­li­siert am 31.01.24       von Ofe­lia Sa­fa­ri­an, Lea Zim­mer­mann     Fa­mi­li­en­recht, Ge­org-Au­gust-Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen

Rundes Icon, das für den Inhaltsbereich "Trennung rechtlich durchdenken" steht. Gezeigt werden ein Mann und seine Tochter im Schulalter, die nah beieinander stehend auf ein Waage- und ein Paragraphensymbol blicken.

Was sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung?

Schei­dungs­vor­aus­set­zun­gen

Das Ge­setz stellt fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Schei­dung auf...
  • Schei­dungs­an­trag min­des­tens ei­nes Ehe­part­ners beim Fa­mi­li­en­ge­richt
  • Schei­tern der Ehe als Schei­dungs­grund
  • in der Re­gel ein min­des­tens ein­jäh­ri­ges Ge­trennt­le­ben der Ehe­leu­te, um über­eil­te Schei­dungs­an­trä­ge zu ver­hin­dern (so­ge­nann­tes Tren­nungs­jahr)

Sind Sie sich ei­nig, dass Ih­re Ehe ge­schei­tert ist (so­ge­nann­te ein­ver­nehm­li­che Schei­dung) und le­ben Sie seit min­des­tens ei­nem Jahr ge­trennt, wird das Fa­mi­li­en­ge­richt in der Re­gel die Schei­dung aus­spre­chen. Möch­te sich nur ein Ehe­part­ner schei­den las­sen (so­ge­nann­te strit­ti­ge Schei­dung), dann ge­stal­tet sich das Ver­fah­ren et­was schwie­ri­ger und es dau­ert meist auch län­ger, bis die Schei­dung aus­ge­spro­chen wird. Nur in ex­tre­men Aus­nah­me­fäl­len wird ei­ne Ehe gar nicht ge­schie­den. Da­für ge­nügt es nicht, dass ein Ehe­part­ner die Schei­dung aus re­li­gi­ösen Grün­den ab­lehnt oder ei­ne Krank­heit sich tem­po­rär ver­schlech­tert.

Man­che Ehe­leu­te las­sen sich nicht schei­den, ob­wohl die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Schei­dung vor­lie­gen. Zur Klä­rung der Vor- und Nach­tei­le ei­nes län­ge­ren Ge­trennt­le­bens oh­ne Schei­dung emp­fiehlt es sich, an­walt­li­che Be­ra­tung in An­spruch zu neh­men.

Aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen zur an­walt­li­chen Be­ra­tung fin­den Sie hier:

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Ein­ver­nehm­li­che Schei­dung

Ei­ne ein­ver­nehm­li­che Schei­dung liegt vor, wenn die Ehe­leu­te vor­tra­gen, dass sie be­reits ein Jahr ge­trennt le­ben ("Tren­nungs­jahr") und sich bei­de schei­den las­sen wol­len. In die­sem Fall nimmt das Fa­mi­li­en­ge­richt an, dass die Ehe ge­schei­tert ist. Die meis­ten Ehen wer­den ein­ver­nehm­lich ge­schie­den.

Vor­tei­le ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Schei­dung

Ein­ver­nehm­li­che Schei­dun­gen sind für die Ehe­leu­te und die ge­mein­sa­men Kin­der meist kon­flikt­frei­er. Das Schei­dungs­ver­fah­ren kann zu­dem häu­fig schnel­ler durch­ge­führt wer­den und es ist kos­ten­güns­ti­ger, wenn nur ei­ne Rechts­an­wäl­tin oder ein Rechts­an­walt be­auf­tragt wird.

Eine einvernehmliche Scheidung hat einige Vorteile

Strit­ti­ge Schei­dung

Bei ei­ner strit­ti­gen Schei­dung muss der schei­dungs­wil­li­ge Ehe­part­ner den Ab­lauf des Tren­nungs­jah­res und das Schei­tern der Ehe nach­wei­sen, wenn der an­de­re Ehe­part­ner die­se Um­stän­de be­strei­tet. Das Fa­mi­li­en­ge­richt prüft dann, ob die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Schei­dung vor­lie­gen und da­zu ge­ge­be­nen­falls auch Zeu­gen ver­neh­men. Das Ge­richt stellt das Schei­tern der Ehe fest, wenn die Le­bens­ge­mein­schaft der Ehe­leu­te nicht mehr be­steht und auch nicht zu er­war­ten ist, dass die Ehe wie­der­her­ge­stellt wird. In die­sem Fall spricht es die Schei­dung aus, auch wenn der an­de­re Ehe­part­ner der Schei­dung wi­der­spricht. Le­ben die Ehe­part­ner schon drei Jah­re ge­trennt, dann gilt die Ver­mu­tung, dass die Ehe end­gül­tig ge­schei­tert ist. In die­sem Fall wird das Fa­mi­li­en­ge­richt eben­falls die Schei­dung aus­spre­chen.

Ge­trennt­le­ben der Ehe­leu­te

Ab wann die Ehe­leu­te als ge­trennt­le­bend gel­ten, ist im Ge­setz de­fi­niert (§ 1567 BGB ). Da­bei wird be­rück­sich­tigt, dass ei­ni­ge Ehe­part­ner nicht so­fort ei­ne rä­um­li­che Tren­nung in ver­schie­de­nen Woh­nun­gen vor­neh­men kön­nen und dass es zwi­schen­durch auch kurz­zei­tig zu ei­ner Ver­söh­nung kom­men kann.

Für das Ge­trennt­le­ben gilt im Ein­zel­nen Fol­gen­des...

Ehe­leu­te le­ben ge­trennt, wenn zwi­schen ih­nen kei­ne hä­us­li­che Ge­mein­schaft mehr be­steht, sie al­so kei­nen ge­mein­sa­men Haus­halt mehr füh­ren und min­des­tens ein Ehe­part­ner den Wil­len hat, nicht mehr mit dem an­de­ren zu­sam­men­zu­le­ben. Dies ist ins­be­son­de­re der Fall, wenn ein Ehe­part­ner aus der ge­mein­sa­men Woh­nung aus­ge­zo­gen ist. Nicht aus­rei­chend ist aber ei­ne z. B. al­lein be­rufs­be­ding­te (auch län­ge­re) rä­um­li­che Tren­nung der Ehe­part­ner, da hier der Tren­nungs­wil­le fehlt.

Die Ehe­leu­te kön­nen auch in­ner­halb der­sel­ben Woh­nung bzw. des­sel­ben Hau­ses ge­trennt le­ben. Dies kommt teil­wei­se di­rekt nach der Tren­nung vor, wenn nicht so­fort ei­ne zwei­te Woh­nung zur Ver­fü­gung steht oder fi­nan­ziert wer­den kann.  Vor­aus­set­zung für ein Ge­trennt­le­ben un­ter ei­nem Dach ist, dass bei­de ge­trennt schla­fen, nicht ge­mein­sam es­sen und wirt­schaf­ten (al­so vor al­lem ge­trennt ein­kau­fen und ko­chen), kei­ne ge­mein­sa­me Haus­halts­kas­se füh­ren und auch die Frei­zeit nicht ge­mein­sam mit­ein­an­der ver­brin­gen.

Kei­ne „Tren­nung von Tisch und Bett“ liegt vor, wenn die Ehe­part­ner zwar ge­trenn­te Schlaf­zim­mer ha­ben, aber einen ge­mein­sa­men Haus­halt füh­ren (z. B. wenn der ei­ne noch im­mer für den an­de­ren kocht oder die Wä­sche macht) oder bei­de Ehe­leu­te mit den Kin­dern re­gel­mä­ßig et­was ge­mein­sam un­ter­neh­men. Un­be­acht­lich ist hin­ge­gen ein ge­le­gent­li­ches Zu­sam­men­tref­fen in der Woh­nung oder kon­struk­ti­ve Ab­spra­chen über die ab­wech­seln­de Be­nut­zung von Kü­che und Bad oder die Ver­sor­gung der ge­mein­sa­men Kin­der. Auch ge­trenn­te Ehe­part­ner müs­sen nicht un­freund­lich mit­ein­an­der um­ge­hen.

Kommt es wäh­rend der Zeit des Ge­trennt­le­bens zu ei­ner ernst­haf­ten und län­ge­ren Ver­söh­nung, dann wird das Ge­trennt­le­ben un­ter­bro­chen und die Frist für das Ge­trennt­le­ben be­ginnt ge­ge­be­nen­falls nach ei­nem Schei­tern der Ver­söh­nung er­neut zu lau­fen. Ei­ne sol­che ernst­haf­te Ver­söh­nung wird z. B. an­ge­nom­men, wenn die Ehe­leu­te nach ei­ner Tren­nung wie­der mehr als drei Mo­na­te zu­sam­men­ge­lebt ha­ben. Kommt es hin­ge­gen wäh­rend des Ge­trennt­le­bens nur zu ei­ner kurz­zei­ti­gen Ver­söh­nung, so un­ter­bricht dies nicht die Zeit des Ge­trennt­le­bens.  Dies sieht das Ge­setz aus­drück­lich vor, da­mit der schei­dungs­wil­li­ge Ehe­part­ner nicht von vorn­her­ein je­den Ver­söh­nungs­ver­such un­ter­lässt.

In sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len kann ei­ne Ehe auch schon vor Ab­lauf des Tren­nungs­jah­res ge­schie­den wer­den. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass die Fort­set­zung der Ehe für den schei­dungs­wil­li­gen Ehe­part­ner ei­ne un­zu­mut­ba­re Här­te dar­stellt, wo­bei die Grün­de hier­für in der Per­son des an­de­ren Ehe­part­ners lie­gen müs­sen. Dies kann bei­spiels­wei­se der Fall sein, wenn der schei­dungs­wil­li­ge Ehe­part­ner schwer vom an­de­ren Ehe­part­ner miss­han­delt wur­de.

Rechts­fol­gen des Ge­trennt­le­bens

Wäh­rend des Ge­trennt­le­bens der Ehe­leu­te sieht das Ge­setz Son­der­re­ge­lun­gen für vie­le Rechts­fra­gen vor, die teil­wei­se über die Schei­dung hin­aus gel­ten, teil­wei­se aber auch nur den Zeit­raum von der Tren­nung bis zur Schei­dung be­tref­fen. Zu fol­gen­den Rechts­fra­gen er­hal­ten Sie an an­de­ren Stel­len auf die­ser Web­si­te aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen:

Der Zu­ge­winn- und der Ver­sor­gungs­aus­gleich wer­den hin­ge­gen meist erst im Zu­sam­men­hang mit dem Schei­dungs­ver­fah­ren ge­re­gelt.

Ist für ein Scheidungsverfahren eine anwaltliche Vertretung erforderlich?

An­walts­zwang in Schei­dungs­ver­fah­ren

Für vie­le Rechts­hand­lun­gen im ge­richt­li­chen Schei­dungs­ver­fah­ren be­steht ein so­ge­nann­ter An­walts­zwang. Dies be­deu­tet, dass Sie bei­spiels­wei­se den Schei­dungs­an­trag nicht selbst beim Ge­richt ein­rei­chen kön­nen, son­dern hier­für ei­ne Rechts­an­wäl­tin oder einen Rechts­an­walt be­auf­tra­gen müs­sen. Die an­walt­li­che Ver­tre­tung soll Sie schüt­zen, in­dem ei­ne fort­lau­fen­de Rechts­be­ra­tung vor und wäh­rend des Ver­fah­rens si­cher­ge­stellt wird. Rechts­an­wäl­te klä­ren Sie über al­le Ab­läu­fe und Rechts­fol­gen des Ver­fah­rens auf und neh­men Ih­re In­ter­es­sen um­fas­send wahr.

Ei­ne Fach­an­wäl­tin oder ein Fachan­walt für Fa­mi­li­en­recht kann Sie auch au­ßer­halb des Schei­dungs­ver­fah­rens in vie­len Rechts­fra­gen un­ter­stüt­zen. Mehr zur Kon­flikt­lö­sung mit an­walt­li­cher Hil­fe er­fah­ren Sie hier:

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Auf­ga­ben der an­walt­li­chen Ver­tre­tung in Schei­dungs­ver­fah­ren
Für fol­gen­de Rechts­hand­lun­gen ist ei­ne an­walt­li­che Ver­tre­tung er­for­der­lich...
  • Ein­rei­chung des Schei­dungs­an­trags, der das Ver­fah­ren ein­lei­tet
  • Stel­lung von An­trä­gen im Ver­fah­ren
  • Ab­schluss ei­nes Ver­gleichs
  • An­trags­rück­nah­me
  • Ein­le­gung ei­ner Be­schwer­de

Bei der Su­che nach ei­ner ge­eig­ne­ten an­walt­li­chen Ver­tre­tung hel­fen Ih­nen die Web­sei­ten der lo­ka­len Rechts­an­walts­kam­mern wei­ter, die Sie für Ihr Bun­des­land über die Web­si­te der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer auf­ru­fen kön­nen.

Zur Bundesrechtsanwaltskammer

Ein Mann im Anzug mit einer Aktentasche steht neben einer Frau im Kostüm.

Es gibt spe­zi­el­le Fach­an­wäl­tin­nen bzw. Fach­an­wäl­te für Fa­mi­li­en­recht

Aus­nah­men vom An­walts­zwang

Für be­stimm­te Rechts­hand­lun­gen im Schei­dungs­ver­fah­ren ist kei­ne an­walt­li­che Ver­tre­tung er­for­der­lich. Wenn z. B. bei­de Ehe­leu­te die Ehe­schei­dung wol­len, dann kön­nen sie sich dar­auf ei­ni­gen, dass nur ein Ehe­part­ner ei­ne Rechts­an­wäl­tin oder einen Rechts­an­walt da­mit be­auf­tragt, den Schei­dungs­an­trag ein­zu­rei­chen. Die Zu­stim­mung zur Schei­dung kann dann der an­de­re Ehe­part­ner im Ver­fah­ren oh­ne an­walt­li­che Ver­tre­tung er­klä­ren. Da­durch wird das Schei­dungs­ver­fah­ren kos­ten­güns­ti­ger.

Ei­ne ge­mein­sa­me an­walt­li­che Ver­tre­tung bei­der Ehe­leu­te durch ei­ne Rechts­an­wäl­tin oder einen Rechts­an­walt ist hin­ge­gen nicht mög­lich.

Kein An­walts­zwang be­steht nach § 114 Absatz 4 FamFG für fol­gen­de Rechts­hand­lun­gen...
  • Zu­stim­mung zur Schei­dung und Wi­der­ruf der Zu­stim­mung
  • Zu­stim­mung zur Rück­nah­me des Schei­dungs­an­trags
  • An­trag auf Ab­tren­nung ei­ner so­ge­nann­ten Fol­ge­sa­che vom Schei­dungs­ver­fah­ren (z. B. nach­e­he­li­cher Un­ter­halt, Zu­ge­winn-/Ver­sor­gungs­aus­gleich, Sor­ge- und Um­gangs­fra­gen)

Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

Er­öff­nung des Schei­dungs­ver­fah­rens

Das Schei­dungs­ver­fah­ren wird vom Fa­mi­li­en­ge­richt er­öff­net, nach…
  1. Ein­rei­chen des schrift­li­chen An­trags auf Ehe­schei­dung
  2. Zah­lung des Ge­richts­kos­ten­vor­schus­ses
  3. Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags an den an­de­ren Ehe­part­ner

Ter­min zur Schei­dung der Ehe

Zum Schei­dungs­ter­min wer­den bei­de Ehe­leu­te und die be­auf­trag­ten Rechts­an­wäl­te ge­la­den. Bei­de Ehe­part­ner müs­sen im Schei­dungs­ter­min per­sön­lich an­we­send sein. Zur Prü­fung der Schei­dungs­vor­aus­set­zun­gen wer­den bei­de Ehe­part­ner im Schei­dungs­ter­min an­ge­hört.

Kei­ne „On­li­ne-Schei­dung“

Ei­ne „On­li­ne-Schei­dung“ oh­ne an­walt­li­che Ver­tre­tung und oh­ne Schei­dungs­ter­min ist nicht mög­lich. Bei der „On­li­ne-Schei­dung“, die auf man­chen an­walt­li­chen Web­sei­ten an­ge­bo­ten wird, fin­det le­dig­lich der Kon­takt mit der Rechts­an­wäl­tin oder dem Rechts­an­walt on­li­ne statt. Da ei­ne „On­li­ne-Schei­dung“ auch nicht güns­ti­ger ist, emp­fiehlt sich ein per­sön­li­ches Ge­spräch mit der Rechts­an­wäl­tin oder dem Rechts­an­walt vor Ort.

Ver­bund von Schei­dungs- und Fol­ge­sa­chen

Mit der Schei­dung sind zahl­rei­che wei­te­re Rechts­fra­gen wie z. B. der nacheheliche Unterhalt , der Zu­ge­winn- oder Ver­sor­gungs­aus­gleich , ge­ge­be­nen­falls auch die elterliche Sorge oder der Umgang als so­ge­nann­te Fol­ge­sa­chen zu klä­ren. Da­her sieht das Ge­setz vor, dass über die Schei­dung und die Fol­ge­sa­chen ge­mein­sam ver­han­delt und ent­schie­den wer­den kann (so­ge­nann­ter Schei­dungs­ver­bund). Dies hat den Vor­teil, dass kei­ne wei­te­ren Ge­richts­ver­fah­ren nö­tig sind und al­les mit ei­ner Ent­schei­dung des Fa­mi­li­en­ge­richts ge­re­gelt wird. Vor­aus­set­zung für den Schei­dungs­ver­bund ist für die meis­ten Fol­ge­sa­chen, dass de­ren Ein­be­zie­hung in das Schei­dungs­ver­fah­ren von ei­nem Ehe­part­ner recht­zei­tig be­an­tragt wird. Er­weist sich die Ent­schei­dung über ei­ne Fol­ge­sa­che, z. B. über ein Um­gangs­ver­fah­ren, als be­son­ders schwie­rig, dann kann das Ge­richt die Fol­ge­sa­che auch wie­der ab­tren­nen und ein selbst­stän­di­ges Ver­fah­ren da­zu füh­ren, da­mit das Schei­dungs­ver­fah­ren ab­ge­schlos­sen wer­den kann.

Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Fol­ge­sa­chen kön­nen auch in ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ein­ver­nehm­lich ge­re­gelt wer­den. Was es da­mit auf sich hat, wird bei der nächs­ten Fra­ge aus­führ­li­cher er­klärt.

Zu sehen ist ein Stapel Bücher, auf dem eine Waage steht. Rechts daneben sind ein Richterhammer und eine Euro-Münze abgebildet.

Mit der Schei­dung können auch Fol­ge­sa­chen ver­han­delt werden

Rechts­kraft der Ent­schei­dung und Rechts­mit­tel

Das Ver­fah­ren in Schei­dungs- und Fol­ge­sa­chen wird durch einen Be­schluss be­en­det. Ge­gen die­sen Be­schluss kön­nen Sie mit dem Rechts­mit­tel der Beschwer­de vor­ge­hen, wenn Sie mit der Ent­schei­dung des Ge­richts (teil­wei­se) nicht ein­ver­stan­den sind. Das Be­schwer­de­ver­fah­ren führt dann das zu­stän­di­ge Ober­lan­des­ge­richt durch. Wird kein Be­schwer­de­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, wird der Schei­dungs­be­schluss nach Zu­stel­lung an die Ehe­leu­te und nach Ab­lauf der ein­mo­na­ti­gen Rechts­mit­tel­frist rechts­kräf­tig. Ver­zich­ten die an­walt­lich ver­tre­te­nen Ex-Part­ner auf die Ein­le­gung von Rechts­mit­teln im Schei­dungs­ter­min, dann wird die Schei­dung schon mit der Ver­kün­dung der ge­richt­li­chen Ent­schei­dung rechts­kräf­tig. Mit Rechts­kraft des Schei­dungs­be­schlus­ses ist die Schei­dung wirk­sam und die Ehe­leu­te gel­ten of­fi­zi­ell als ge­schie­den.

Dau­er des Schei­dungs­ver­fah­rens

Ein Schei­dungs­ver­fah­ren dau­ert durch­schnitt­lich ab Ein­rei­chung des Schei­dungs­an­trags zehn Mo­na­te. Bei ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Schei­dung kann das Ver­fah­ren auch deut­lich schnel­ler durch­ge­führt wer­den. Ei­ne län­ge­re Dau­er kommt ins­be­son­de­re bei strit­ti­ger Schei­dung, Ein­be­zie­hung schwie­ri­ger Fol­ge­sa­chen oder der Durch­füh­rung ei­nes Be­schwer­de­ver­fah­rens in Be­tracht.

Check­lis­te: Schei­dung

Hier fin­den Sie ei­ne Check­lis­te zu al­len wich­ti­gen Punk­ten, die bei ei­ner Schei­dung zu be­ach­ten sind:

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Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Ein­ver­nehm­li­che Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Bei der Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung han­delt es sich um einen Ver­trag, mit dem die Ehe­leu­te Rechts­fra­gen, die an­läss­lich der Schei­dung auf­tre­ten, ein­ver­nehm­lich und ver­bind­lich re­geln. Fol­gen­de Schei­dungs­fol­ge­sa­chen kön­nen ge­re­gelt wer­den:

Der Vor­teil ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ist, dass die Ehe­leu­te al­le an­ste­hen­den Rechts­fra­gen ein­ver­nehm­lich re­geln kön­nen, das Schei­dungs­ver­fah­ren ein­fa­cher wird und re­gel­mä­ßig Kos­ten ge­spart wer­den (auch wenn Rechts­an­walts- und ge­ge­be­nen­falls No­tar­kos­ten für die Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung an­fal­len).

Zu sehen ist eine Hand, die ein beschriebendes weißes Blatt hält. Eine andere Hand hält einen silbernen Stift und unterschreibt auf dem Papier.

Ei­ne Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung hat ei­ni­ge Vor­tei­le

Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Ei­ne Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung wird in der Re­gel vor dem Schei­dungs­ter­min ab­ge­schlos­sen. Die Ehe­leu­te kön­nen sie aber auch noch wäh­rend des lau­fen­den oder so­gar erst nach Ab­schluss des Schei­dungs­ver­fah­rens ab­schlie­ßen.

Zu be­ach­ten ist, dass Ver­ein­ba­run­gen über den nach­e­he­li­chen Un­ter­halt oder den Zu­ge­winn- und Ver­sor­gungs­aus­gleich nur wirk­sam und zwangs­wei­se durch­setz­bar sind, wenn die Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung von ei­nem No­tar be­ur­kun­det oder vom Fa­mi­li­en­ge­richt als ge­richt­li­cher Ver­gleich pro­to­kol­liert wur­de.

An­walt­li­che Be­ra­tung

Vor Ab­schluss ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung emp­fiehlt es sich, an­walt­li­che Be­ra­tung in An­spruch zu neh­men. Da­her wird hier auch kein Mus­ter für ei­ne Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung zur Ver­fü­gung ge­stellt.

Wirk­sam­keit und Ab­än­de­rung ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Ei­ne wirk­sa­me Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ist grund­sätz­lich bin­dend. Wenn sich al­ler­dings die Um­stän­de, die der Ver­ein­ba­rung zu­grun­de lie­gen, stark ge­än­dert ha­ben, ist ei­ne Ab­än­de­rung mög­lich. In sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len, bei­spiels­wei­se wenn ein Ehe­part­ner durch die Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung stark be­nach­tei­ligt wird, kann es sein, dass die­se un­wirk­sam ist. Sind Sie der An­sicht, dass die Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung un­wirk­sam sein könn­te oder ab­ge­än­dert wer­den müss­te, emp­fiehlt sich ei­ne an­walt­li­che Be­ra­tung.

Was kostet ein Scheidungsverfahren und wer trägt die Kosten?

Kos­ten des Schei­dungs­ver­fah­rens

Bei den Kos­ten ist zwi­schen den Ge­richts­kos­ten und der Ver­gü­tung für die Rechts­an­wäl­tin oder den Rechts­an­walt zu dif­fe­ren­zie­ren. Die Ge­richts­kos­ten set­zen sich aus den Ge­richts­ge­büh­ren, die häu­fig gar nicht so hoch sind, und den meist deut­lich hö­he­ren Aus­la­gen des Ge­richts (z. B. dem Ho­no­rar für einen Sach­ver­stän­di­gen) zu­sam­men.

Die Ge­richts­ge­büh­ren und die Rechts­an­walts­kos­ten sind ge­setz­lich fest­ge­legt und rich­ten sich nach dem Wert des Ver­fah­rens. Die Hö­he des Ver­fah­rens­wer­tes rich­tet sich vor al­lem nach den Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen der Ehe­leu­te zum Zeit­punkt der An­trag­stel­lung. Wer­den Fol­ge­sa­chen mit­ver­han­delt (so­ge­nann­ter Schei­dungs­ver­bund), er­höht dies den Ver­fah­rens­wert und da­mit auch die Kos­ten des Ver­fah­rens.

On­li­ne-Schei­dungs­kos­ten­rech­ner bie­ten ei­ne ers­te Ori­en­tie­rung zu den an­fal­len­den Kos­ten. Einen sol­chen Rech­ner fin­den Sie z. B. auf der Web­si­te des Deut­schen An­walts­ver­eins.

Zum DAV

Gestapelte Euro-Münzen.

Wie viel ein Scheidungsverfahren kostet, ist von Fall zu Fall unterschiedlich

Kos­ten­ent­schei­dung und Kos­ten­tra­gung

Die Kos­ten­ent­schei­dung wird zu­sam­men mit der Schei­dung aus­ge­spro­chen und lau­tet in den meis­ten Fäl­len wie folgt: „Die Kos­ten des Ver­fah­rens wer­den ge­gen­ein­an­der auf­ge­ho­ben.“ Dies be­deu­tet, dass je­der die Hälf­te der Ge­richts­kos­ten und sei­ne ei­ge­nen An­walts­kos­ten zah­len muss. Da bei ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Schei­dung nur der Ehe­part­ner, der den Schei­dungs­an­trag stellt, ei­ne Rechts­an­wäl­tin oder einen Rechts­an­walt be­nö­tigt, kön­nen die Ehe­leu­te für die­sen Fall auch ver­ein­ba­ren, dass die An­walts­kos­ten hälf­tig zwi­schen ih­nen ge­teilt wer­den. Auch die Ver­ein­ba­rung ei­ner an­de­ren Kos­ten­auf­tei­lung ist mög­lich.

Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe

Für die Durch­füh­rung des Schei­dungs­ver­fah­rens kön­nen Sie staat­li­che Un­ter­stüt­zung in Form von Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe be­an­tra­gen, wenn Sie auf­grund Ih­rer fi­nan­zi­el­len Ver­hält­nis­se die Ge­richts- und An­walts­kos­ten nicht auf­brin­gen kön­nen. Mehr zur Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe er­fah­ren Sie hier:

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Quellen & Links

Mehr zum The­ma

Hier fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu Quel­len der In­hal­te die­ser Sei­te und Links  zu ver­tie­fen­den In­for­ma­tio­nen.

Als Quel­len wur­den un­ter an­de­rem ver­wen­det:

Ger­hardt, P., Heint­schel-Hei­negg, B. v., Klein, M. (2021). Hand­buch Fa­mi­li­en­recht. Wol­ters Klu­wer.

Schwab, D., Ernst, R. (2019). Hand­buch Schei­dungs­recht. C.H.Beck.

Schwab, D., Görtz-Lei­ble, M. (2022). Mei­ne Rech­te bei Tren­nung und Schei­dung. dtv.

Links zum The­ma:

Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Eherecht mit wei­ter­füh­ren­den In­for­ma­tio­nen zu Tren­nung und Schei­dung (Stand: 2022)

Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe (Stand: 2023)

Bei der Su­che nach ei­ner an­walt­li­chen Ver­tre­tung kön­nen die Seiten der lokalen Rechtsanwaltskammern wei­ter­hel­fen.

Check­lis­te: Schei­dung
Was soll­te bei ei­ner Schei­dung be­ach­tet wer­den?

Wenn Sie sich schei­den las­sen möch­ten, gibt es ei­ni­ges zu be­ach­ten und zu er­le­di­gen. Ei­ne Über­sicht zu al­len re­le­van­ten The­men fin­den Sie hier:

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Ge­samt­kos­ten ei­ner Schei­dung
Ei­ne Schei­dung hat fi­nan­zi­el­le Fol­gen

Ne­ben den Kos­ten für das Schei­dungs­ver­fah­ren gibt es wei­te­re Kos­ten­punk­te, die ty­pi­scher­wei­se nach ei­ner Tren­nung oder Schei­dung an­fal­len. In­for­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie auf der fol­gen­den Un­ter­sei­te.

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Kin­der in Tren­nungs­si­tua­tio­nen
Schei­dung mit Kin­dern

Ei­ne Schei­dung mit Kin­dern ist für die­se häu­fig schwie­rig. Auf der fol­gen­den Sei­te fin­den Sie wei­te­re In­for­ma­tio­nen da­zu, wel­che Fol­gen ei­ne Schei­dung für Kin­der hat und wie man die Kin­der in die­ser Si­tua­ti­on un­ter­stüt­zen kann.

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