Elternvereinbarungen zur Ausgestaltung des Umgangs und der Betreuung des Kindes
aktualisiert am 31.01.24 von Jennifer Reh, Prof. Dr. Eva Schumann Familienrecht, Georg-August-Universität Göttingen
Was erwartet Sie auf dieser Seite?
Hier finden Sie Antworten auf die folgenden Fragen:
- Für welche Bereiche kann eine Elternvereinbarung geschlossen werden?
- Wann ist es sinnvoll, eine Elternvereinbarung zu schließen?
- Welche Möglichkeiten bestehen bei der Ausgestaltung von Elternvereinbarungen?
- Wo finden Eltern Unterstützung bei der Ausgestaltung von Elternvereinbarungen?
- Welche Bindungswirkung haben Elternvereinbarungen zur Ausgestaltung der Betreuung oder des Umgangs?
Für welche Bereiche kann eine Elternvereinbarung geschlossen werden?
Verschiedene Vereinbarungsbereiche
Außergerichtliche Elternvereinbarungen sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. In bestimmten Bereichen der Elternverantwortung wie der Betreuung des Kindes, dem Umgang mit dem Kind oder dem Kindesunterhalt kann es sich jedoch anbieten, eine Elternvereinbarung zu treffen.
Bei Elternvereinbarungen zur Ausgestaltung des Umgangs oder der Kindesbetreuung sollten Sie das Wohl und den Willen Ihres Kindes in den Vordergrund stellen. Im Themenbereich "Fair trennen & gemeinsam erziehen" finden Sie weiterführende Informationen zum Einbezug kindlicher Wünsche in die elterliche Entscheidungsfindung.
Elternvereinbarungen können die Eltern gemeinsam treffen
Umgangsvereinbarung im Residenzmodell
Entscheiden Sie sich für eine Betreuung Ihres Kindes im Residenzmodell , dann lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil und besucht den anderen Elternteil regelmäßig. Die konkrete Ausgestaltung des Umgangs mit dem umgangsberechtigten Elternteil ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist vielmehr Ihre Aufgabe als Eltern, eine Umgangsregelung zu finden, die Ihrer Lebenssituation und dem Wohl Ihres Kindes am besten entspricht.
Hier finden Sie eine entsprechende Mustervereinbarung zur Regelung des Umgangs, die Sie an Ihre eigenen Bedürfnisse anpassen können:
Möchten Sie mehr zum Umgang erfahren?
Betreuungsvereinbarung im Wechselmodell
Teilen Sie sich die Betreuung des Kindes nach der Trennung (sog. geteilte Betreuung bzw. Wechselmodell ), kann es sich ebenfalls anbieten, die Modalitäten der Betreuung in einer Vereinbarung festzuhalten. Die konkrete Ausgestaltung der geteilten Betreuung ist gesetzlich nicht vorgegeben. Vielmehr können Sie sich als Eltern gemeinsam unter Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kindeswillens eine individuell passende Regelung überlegen.
Hier finden Sie eine entsprechende Mustervereinbarung zur Regelung der Betreuung im Wechselmodell, die Sie an Ihre eigenen Bedürfnisse anpassen können:
Möchten Sie nähere Informationen zur geteilten Betreuung erhalten?
Vereinbarung über die Zahlung von Kindesunterhalt
In einer Unterhaltsvereinbarung können Sie die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt konkretisieren. Aus der Vereinbarung ergibt sich beispielsweise, welcher Elternteil in welcher Höhe Barunterhalt zahlen muss, in welcher Form und wann die Zahlung zu erfolgen hat. Bei einer geteilten Betreuung ist es zudem wichtig, eine Einigung über den Bezug von Kindergeld zu treffen. Auch dies kann im Rahmen einer Vereinbarung über den Kindesunterhalt erfolgen.
Da es beim Barunterhalt um einen konkreten Zahlungsanspruch geht, ist es ratsam, die Vereinbarung über den Kindesunterhalt titulieren zu lassen. Dadurch wird der Inhalt der Vereinbarung vollstreckbar und kann auch zwangsweise durchgesetzt werden, falls die Zahlung ausbleibt.
Die Berechnung der konkreten Höhe des Kindesunterhalts ist von verschiedenen Faktoren abhängig und häufig sehr komplex. Damit die Höhe des Unterhalts richtig berechnet ist, empfiehlt es sich Sie die Vereinbarung anwaltlich prüfen lassen. Aufgrund der Komplexität im Einzelfall kann STARK Ihnen für den Kindesunterhalt keine Mustervereinbarung zur Verfügung stellen.
Ausführliche Informationen zum Kindesunterhalt mit näheren Ausführungen zu Unterhaltsvereinbarungen finden Sie hier:
Wann ist es sinnvoll, eine Elternvereinbarung zu schließen?
Kooperation und Kommunikationsbereitschaft als Grundvoraussetzung
Schriftliche Elternvereinbarungen können Vorteile bieten. Allerdings sind solche Vereinbarungen nicht für alle getrenntlebenden Eltern die beste Lösung. Um eine faire und funktionierende Elternvereinbarung ausarbeiten und praktizieren zu können, müssen sich die Eltern zusammensetzen und miteinander kommunizieren. Eine gute Kommunikationsbasis und die Bereitschaft, Kompromisse zu schließen, helfen dabei, eine Vereinbarung zu treffen, die den Interessen des gemeinsamen Kindes am besten entspricht. Bei sehr guter elterlicher Kooperation ist manchmal auch gar keine schriftliche Vereinbarung notwendig, sondern es reicht aus, dass die Eltern anstehende Entscheidungen mündlich besprechen.
Bei großem Konfliktpotential dürfte es hingegen schwierig sein, eine Elternvereinbarung auszuarbeiten, die die Interessen von allen Beteiligten angemessen berücksichtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es den Eltern auch mit Unterstützung des Jugendamts oder anderen Erziehungs- und Familienberatungsstellen
nicht gelingt, sich zu einigen.
Gründe, die für eine außergerichtliche Elternvereinbarung sprechen können...
Selbstbestimmte Lösungen und höhere Akzeptanz
Flexibilität von Elternvereinbarung
Einigung ohne Gerichtsverfahren
Gründe, die gegen eine außergerichtliche Elternvereinbarung sprechen können...
Eingeschränkte Rechtsverbindlichkeit
Welche Möglichkeiten bestehen bei der Ausgestaltung von Elternvereinbarungen?
Gesetzliche Vorgaben beachten
Wie frei Sie als Eltern bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Elternvereinbarungen sind, hängt davon ab, welcher Bereich der Elternverantwortung betroffen ist. So bestehen z. B. im Bereich der elterlichen Sorge und des Umgangs, aber auch beim Kindesunterhalt zwingende gesetzliche Vorgaben. Diese können nicht durch eine Elternvereinbarung umgangen werden. In den STARK-Mustervereinbarungen sind die gesetzlichen Vorgaben bereits berücksichtigt.
Bei allen Vereinbarungen sollten Sie zudem das Kindeswohl und den Kindeswillen bestmöglich berücksichtigen.
Unzulässigkeit von Verzicht oder Übertragung der Elternverantwortung
Die Elternverantwortung als solche ist unverzichtbar und unübertragbar. In einer Elternvereinbarung kann daher nicht auf die elterliche Sorge, den Umgang oder den Kindesunterhalt verzichtet werden. Unzulässig wäre beispielsweise eine Absprache, in der der hauptbetreuende Elternteil für das Kind auf Unterhalt verzichtet, wenn der andere Elternteil bereit ist, den Umgang mit dem Kind nicht (mehr) wahrzunehmen.
Elternvereinbarungen bei Geschwisterkindern
In den meisten Fällen entspricht eine gemeinsame Regelung des Umgangs oder der Betreuung für alle Geschwister dem Wohl und dem Willen der Kinder. Dennoch sollten bei Geschwisterkindern die Bedürfnisse und Wünsche für jedes Kind individuell ermittelt werden und gegebenenfalls Kompromisse gefunden werden (etwa wenn ein Kind mehr und das andere weniger Umgang wünscht). Manchmal empfiehlt es sich, für jedes Kind eine eigene Elternvereinbarung zu erarbeiten, um jeweils eine altersgerechte Lösung zu finden.
Anpassungsbedarf kommunizieren
Eine einmal getroffene Vereinbarung ist nicht in Stein gemeißelt. Das Leben mit Kindern geht mit ständigen Veränderungen einher und macht eine regelmäßige Anpassung von Elternvereinbarungen erforderlich. Dies kann jedoch nur in gegenseitigem Einvernehmen erfolgen und nicht allein durch einen Elternteil entschieden werden. Wenn Sie also Anpassungsbedarf sehen, gehen Sie auf den anderen Elternteil zu und kommunizieren Sie Ihre Vorstellungen. So gelingt Ihnen ein kooperatives Miteinander.
Wo finden Eltern Unterstützung bei der Ausgestaltung von Elternvereinbarungen?
Verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote für Eltern
Es ist sinnvoll, vor Abschluss einer Elternvereinbarung Beratungs- und Unterstützungsangebote wahrzunehmen. Die Unterstützung durch außenstehende Personen kann helfen, eine neutrale Perspektive einzunehmen und eine Lösung zum Wohle des gemeinsamen Kindes zu finden. Eine Beratung kann helfen, Chancen und Risiken aufzuzeigen sowie Vor- und Nachteile zu sortieren und zu reflektieren. Öffentliche Erziehungs- und Familienberatungsstellen oder Jugendämter bieten Ihnen eine kostenlose Beratung. Eine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist hingegen kostenpflichtig, gibt aber auf alle Rechtsfragen Antworten. Auch ein kostenpflichtiges Mediationsverfahren kann bei der Lösung von Konflikten helfen.
Beratungsangebote im Einzelnen
Hier finden Sie einen Überblick über die jeweiligen Beratungsinhalte und Kosten.
Öffentliche Erziehungs- und Familienberatungsstellen oder das Jugendamt
Inhalt der Beratung?
- Beratung der Eltern darüber, welche Möglichkeiten der elterlichen Zusammenarbeit nach der Trennung in Betracht kommen
- Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts über die Wahrnehmung der Elternverantwortung nach einer Trennung
- Ausarbeitung von Elternvereinbarungen, insbesondere zum Umgang
- altersgerechte Beteiligung des gemeinsamen Kindes
Weiterführende Informationen zur Trennungsberatung finden Sie hier:
In welchen Fällen ist das Beratungsangebot sinnvoll?
- wenn Sie sich über Möglichkeiten der elterlichen Kooperation nach einer Trennung informieren wollen
- wenn kein Eskalationspotential aufgrund tiefgehender Konflikte besteht und Sie gemeinsam an einer Lösung mit Unterstützung arbeiten wollen
- wenn Sie sich über geeignete weiterführende Unterstützungsangebote (z. B. Mediation) informieren möchten
- wenn es um die Lösung komplizierter Rechtsfragen geht
Beachten Sie: Eine solche Beratung ersetzt keine Rechtsberatung!
Kosten?
- kostenlos
- gesetzlicher Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei Familienkrisen oder bevorstehender Trennung/Scheidung
Kontaktadressen zuständiger Stellen finden Sie hier:
Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
Inhalt der Beratung?
- umfassende Beratung der Eltern zu allen Rechtsfragen der gemeinsamen Elternverantwortung sowie zum Kindesunterhalt
- Ausarbeitung von Elternvereinbarungen auch bei schwieriger Sach- und Rechtslage
In welchen Fällen ist das Beratungsangebot sinnvoll?
- wenn komplizierte Rechtsfragen geklärt werden sollen (etwa zum Kindesunterhalt)
- wenn rechtssichere Elternvereinbarungen ausgearbeitet werden sollen
- wenn eine psychologische Familien- und Konfliktberatung gesucht wird
Beachten Sie: Eine Rechtanwältin bzw. ein Rechtsanwalt kann immer nur die Interessen eines Elternteils vertreten. Eine gemeinsame Beratung ist aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Kosten?
- kostenpflichtig
- anwaltliche Beratung erfolgt entweder nach festen Gebührensätzen, die gesetzlich geregelt sind, oder auf Honorarbasis, die mit den Mandanten vereinbart wird (die Erstberatung kostet z. B. maximal 190 €)
- in bestimmten Fällen kann ein Anspruch auf Beratungshilfe bestehen
Ausführlichere Informationen zur Konfliktlösung mit anwaltlicher Hilfe und Anwaltskosten finden Sie hier:
Ausgebildete Mediatorin oder ausgebildeter Mediator
Inhalt der Beratung?
- neutrale Vermittlung in Konflikten zwischen den Eltern nach festen Regeln und Prinzipien
- umfassende und zukunftsbezogene Lösung des Konflikts
- keine Beeinflussung der inhaltlichen Entscheidungen
- Ergebnisse der Mediation werden schriftlich in einer Abschlussvereinbarung festgehalten
Weiterführende Informationen zur Mediation finden Sie hier:
In welchen Fällen ist das Beratungsangebot sinnvoll?
- wenn Sie Ihre Konflikte selbständig lösen möchten
- wenn Ihre Streitfragen relativ konkret sind und sich sachlich lösen lassen
- wenn Sie bereit sind, sich fair miteinander zu verständigen und die Lösung gemeinsam zu erarbeiten
- wenn ein deutliches Machtungleichgewicht zwischen den Eltern besteht, kann auch eine Mediation scheitern
Kosten?
- grundsätzlich kostenpflichtig (Abrechnung nach unterschiedlichen Stundensätzen)
- Einige Beratungsstellen bieten Mediationen auch kostenfrei oder auf Spendenbasis an - Informieren Sie sich im Voraus!
Kontaktadressen zuständiger Stellen finden Sie hier:
Welche Bindungswirkung haben Elternvereinbarungen zur Ausgestaltung der Betreuung oder des Umgangs?
Elternvereinbarungen als Selbstverpflichtung der Eltern
Ist eine Elternvereinbarung erstmal geschlossen, stellt sich die Frage, inwieweit die darin getroffenen Absprachen zwischen den Eltern verbindlich sind und vor Gericht durchgesetzt werden können. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Elternvereinbarungen zur Ausgestaltung des Umgangs oder der Betreuung. Elternvereinbarungen sind in erster Linie Selbstverpflichtungen der Eltern. Wenn Sie im gegenseitigen Einvernehmen eine Vereinbarung über die Ausübung der Elternverantwortung treffen, dann verlassen sich der andere Elternteil und Ihr Kind auf das Einhalten der getroffenen Absprachen und planen auf dieser Grundlage den Familienalltag: So wird sich z. B. der umgangsberechtigte Elternteil auf die festgelegten Umgangszeiten ausrichten und andersherum der hauptbetreuende Elternteil sich darauf verlassen, dass das Kind an diesen Tagen nicht betreut werden muss. Aber auch für das Kind ist die Verlässlichkeit der Vereinbarungen wichtig. Wenn Sie Anpassungsbedarf sehen, können Sie das Gespräch mit dem anderen Elternteil suchen. Unter Berücksichtigung der Kindesinteressen können dann meistens passende Lösungen gefunden werden.
Getroffene Vereinbarungen sollten eingehalten werden
Bindung des Familiengerichts an Elternvereinbarungen?
Außergerichtliche Elternvereinbarungen über eine geteilte Betreuung oder den Umgang können nicht vor dem Familiengericht eingeklagt und zwangsweise gegenüber dem anderen Elternteil durchgesetzt werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Umgangs- bzw. Betreuungsvereinbarung mit anwaltlicher Hilfe ausgearbeitet und notariell beurkundet wurde (z. B. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung ). Leitet ein Elternteil ein Verfahren vor dem Familiengericht ein, wird dieses eine Elternvereinbarung, die über einen längeren Zeitraum funktioniert hat, bei seiner Entscheidung über den Umgang oder die Kindesbetreuung berücksichtigen. Elternvereinbarungen können also Auswirkungen auf die Entscheidung des Familiengerichts haben. Wie stark eine Elternvereinbarung durch das Familiengericht beachtet wird, hängt insbesondere von der Aktualität der Absprache sowie davon ab, inwiefern bestimmte Umstände (z. B. Umzug eines Elternteils in eine andere Stadt) bereits in der Vereinbarung berücksichtigt wurden. Sieht das Familiengericht einen Änderungsbedarf, wird es zunächst versuchen, die bisherige Vereinbarung kindeswohlgerecht fortzuentwickeln.
Vereinbarungen der Eltern über den Umgang oder die Betreuung des Kindes können auch im Rahmen eines Verfahrens vor dem Familiengericht als Vergleich gerichtlich gebilligt werden. Das Familiengericht überprüft dabei, ob die Elternvereinbarung dem Kindeswohl widerspricht. Eine solche gerichtlich gebilligte Elternvereinbarung ist dann rechtsverbindlich und kann auch gegen den Willen eines Elternteils vollstreckt werden.
Abweichungen von einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung
Zwar können die Eltern von einem gerichtlich gebilligten Vergleich später im Einvernehmen abweichen. Die Vollstreckbarkeit des Vergleichs bleibt aber dennoch bestehen, so dass die Vereinbarung jederzeit von einem Elternteil durchgesetzt werden kann. Um die gerichtlich gebilligte Vereinbarung rechtsverbindlich anzupassen, muss beim Familiengericht ein Antrag auf Abänderung gestellt werden. Eine solche gerichtliche Abänderungsentscheidung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Elternteil dauerhaft erkrankt ist oder wenn das Kind schulpflichtig wird und deshalb die Umgangs- bzw. Betreuungsregelung an die Schulferien angepasst werden muss.
Für die Rechtsverbindlichkeit und Durchsetzbarkeit von Elternvereinbarungen zum Kindesunterhalt gelten andere Maßgaben. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite zum Kindesunterhalt.
Quellen & Links
Mehr zum Thema
Hier finden Sie Informationen zu Quellen der Inhalte dieser Seite und Links zu vertiefenden Informationen.
Quellen
Als Quellen wurden unter anderem verwendet:
Hammer, S. (2004). Elternvereinbarungen im Sorge- und Umgangsrecht. Theoretische Grundlagen und praktische Lösungen für Vereinbarungen von Eltern in vorsorgenden Ehe- und Partnerschaftsverträgen sowie bei der Regelung von Trennungs- und Scheidungsfolgen. Gieseking.
Matthäus, T., Lütkehaus, I. (2021). Umgang im Wechselmodell. Eine Familie, zwei Zuhause: Gleichberechtigte Eltern bleiben nach Trennung und Scheidung. dtv.
Sünderhauf, H. (2020). Praxisratgeber Wechselmodell. Wie Getrennterziehen im Alltag funktioniert. Springer.
Wichtige Gerichtsentscheidungen:
BGH 16.3.2011 – XII ZB 407/10 (Indizwirkung von Elternvereinbarungen vor dem Familiengericht)
Weitere Informationen
Links zum Thema:
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Kindschaftsrecht (Stand: 2022)
Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Familiengericht, ob dieses Mustervereinbarungen zur Verfügung stellt.
Konfliktlösung mit anwaltlicher Hilfe
Professionellen Rechtsrat einholen
Fachanwälte für Familienrecht können Sie bei der Ausarbeitung von Elternvereinbarung umfassend unterstützen. Wie eine anwaltliche Beratung abläuft, wann diese sinnvoll ist und welche Kosten dabei auf Sie zukommen, erfahren Sie hier.
Kindesunterhalt
Vereinbarungen über die Zahlung von Kindesunterhalt
Die Zahlung von Kindesunterhalt kann von den Eltern in einer außergerichtlichen Elternvereinbarung geregelt werden. Alles Wissenswerte zum Kindesunterhalt erfahren Sie hier.
Zusammenarbeit als Eltern
Kommunikation nach der Trennung
Im Bereich "Fair trennen & gemeinsam erziehen" finden Sie Informationen dazu, wie die Kommunikation mit dem anderen Elternteil nach der Trennung besser gelingen kann.