Akteure in Sorge- und Umgangsverfahren
aktualisiert am 31.01.24 von Lea Zimmermann Familienrecht, Georg-August-Universität Göttingen
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Hier finden Sie Antworten auf die folgenden Fragen:
- Was sind die Aufgaben des Familiengerichts?
- Brauche ich eine anwaltliche Vertretung in Sorge- und Umgangsverfahren?
- Wann braucht mein Kind einen Verfahrensbeistand und welche Aufgaben hat dieser?
- Was sind die Aufgaben des Jugendamtes in Sorge- und Umgangsverfahren?
- Wann wird ein Sachverständigengutachten eingeholt?
Was ist die Aufgabe des Familiengerichts?
Rolle des Familiengerichts in Sorge- und Umgangsverfahren
Können sich die Eltern über die Ausübung des Sorge- oder Umgangsrechts nicht einigen, kann grundsätzlich jeder Elternteil ein Sorge- oder Umgangsverfahren vor dem Familiengericht einleiten. In Sorgeverfahren kann z. B. ein Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis in einer einzelnen, für das Kind erheblichen Angelegenheit oder auf Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt bzw. in einem Teilbereich gestellt werden. Im Rahmen eines Umgangsverfahrens kann die gerichtliche Regelung des Umgangs, die Änderung einer bestehenden (gerichtlichen) Umgangsregelung oder der Ausschluss bzw. die Beschränkung des Umgangs verlangt werden. Das Familiengericht hat dann die Aufgabe, den bestehenden Konflikt zwischen den Eltern zu lösen.
Vermittlungsaufgabe des Familiengerichts
Das Familiengericht wird im Verfahren zunächst auf eine Einigung der Eltern hinwirken (§ 156 FamFG
). Ziel des Familiengerichts ist es, die Eltern möglichst zu einer einvernehmlichen Lösung zu bewegen. Dies verspricht für die Zukunft in der Regel eine konfliktfreiere Ausübung der Elternverantwortung. Dabei wird das Gericht die Eltern auch auf die kostenlosen Beratungs- und Unterstützungsangebote von Familien- und Erziehungsberatungsstellen oder des Jugendamtes hinweisen und kann sogar anordnen, dass die Eltern an einer solchen Beratung teilnehmen oder sich über die Möglichkeiten einer Mediation informieren.
Das Familiengericht soll Konflikte lösen und trifft eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung
Ausführliche Informationen zum Sorge- und Umgangsverfahren finden Sie hier:
Entscheidungsaufgabe des Familiengerichts
Können sich die Eltern nicht einigen, wird das Familiengericht eine Entscheidung treffen. In Sorgeverfahren ist das Gericht an die Anträge der Eltern gebunden, während es in Umgangsverfahren davon auch abweichen kann. Das bedeutet, dass das Gericht z. B. eine andere Umgangsregelung als die vom antragstellenden Elternteil begehrte, treffen kann. Die gerichtliche Entscheidung hängt vom jeweiligen Verfahren und den dafür vorgeschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen ab. Eine zentrale Rolle bei allen gerichtlichen Entscheidungen spielen aber das Kindeswohl und der Kindeswille .
Entscheidungsfindung des Familiengerichts
Um eine Entscheidung treffen zu können, muss das Familiengericht alle für die Entscheidung relevanten Informationen sammeln. Als Eltern sind Sie verpflichtet, an dieser Aufgabe des Familiengerichts mitzuwirken, d. h. alle wichtigen Informationen dem Gericht entweder in der persönlichen Anhörung oder schriftlich mitzuteilen. Auch das Kind wird im Laufe des Sorge- oder Umgangsverfahrens vom Gericht angehört. An dieser Anhörung nehmen die Eltern nicht teil, sie werden aber über die Ergebnisse der Anhörung informiert. Aber auch alle anderen für die Entscheidung relevanten Informationen werden den Eltern vom Familiengericht mitgeteilt, damit sie sich dazu äußern können. Seine abschließende Entscheidung muss das Gericht umfassend begründen, wobei sich aus den Entscheidungsgründen ergeben muss, auf welchen Erkenntnissen die getroffene Entscheidung beruht.
Leitung des Gerichtsverfahrens durch Familienrichterin oder Familienrichter
Die Leitung des Verfahrens und die Ermittlung des Sachverhalts ist Aufgabe der Familienrichterinnen und Familienrichter. Familienrichterinnen und Familienrichter...
- sind unabhängig und unparteiisch
- richten sich nach den Anträgen der Eltern
- sammeln im Verfahren alle wichtigen Informationen für eine abschließende Entscheidung
- hören die Eltern und das Kind im Verfahren an
- beziehen die Sachkunde von Dritten (Verfahrensbeistand, Jugendamt und Sachverständigem) in die Entscheidung ein
- können gegebenenfalls weitere Auskünfte einholen, etwa in der Schule des Kindes
Die Familienrichterin oder der Familienrichter leitet das Verfahren
Brauche ich eine anwaltliche Vertretung in Sorge- und Umgangsverfahren?
Kein Anwaltszwang in Sorge- und Umgangsverfahren
In Sorge- und Umgangsverfahren müssen sich die Eltern vor Gericht nicht anwaltlich vertreten lassen. Nur wenn das Sorge- oder Umgangsverfahren zusammen mit einem Scheidungsverfahren geführt wird, besteht ein Anwaltszwang. Eine anwaltliche Vertretung im Gerichtsverfahren kann aber hilfreich sein, wenn die Sach- oder Rechtslage sehr schwierig ist, sich der andere Elternteil anwaltlich vertreten lässt, zwischen den Eltern starke Konflikte bestehen oder Auseinandersetzungen hoch emotional verlaufen.
Ausführliche Informationen zur Konfliktlösung mit anwaltlicher Hilfe finden Sie hier:
Anwältinnen und Anwälte beraten und unterstützen Sie vor Gericht
Anwaltliche Vertretung und ihre Aufgaben
Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt vertritt zwar die Interessen des jeweiligen Elternteils, hat aber auch die Bedürfnisse des gemeinsamen Kindes im Blick. Daher wird auch Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt Sie vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens dahingehend beraten, zum Wohle des Kindes eine einvernehmliche Lösung mit dem anderen Elternteil zu finden. Die Unterstützung bei einer einvernehmlichen Lösung gehört auch noch im Gerichtsverfahren zu den Aufgaben Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihres Rechtsanwalts. Zudem wird sie bzw. er Ihre Interessen in das Verfahren einbringen und darauf achten, dass das Verfahren ohne Fehler abläuft.
Auswahl der anwaltlichen Vertretung
Bei der Auswahl einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts ist es empfehlenswert, auf die fachliche Expertise im Familienrecht zu achten. Eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Familienrecht oder eine auf Familienrecht spezialisierte Rechtsanwältin oder ein spezialisierter Rechtsanwalt verfügen in der Regel über gute Kenntnisse in Sorge- und Umgangsverfahren und können auch bei komplizierten Rechtsfragen professionell helfen.
Bei der Suche nach einer geeigneten anwaltlichen Vertretung helfen Ihnen die Webseiten der lokalen Rechtsanwaltskammern weiter, die Sie für Ihr Bundesland über die Website der Bundesrechtsanwaltskammer aufrufen können.
Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe in Sorge- und Umgangsverfahren
Eine außergerichtliche Einigung kann ein teures und häufig belastendes Verfahren verhindern. Auch eine frühe Einigung im Verfahren hilft, weitere Kosten zu sparen. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung und für das Gerichtsverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen vom Staat im Rahmen der Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe übernommen werden. Das sollte vorher von der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt überprüft werden. Mehr dazu erfahren Sie hier:
Wann braucht mein Kind einen Verfahrensbeistand und welche Aufgaben hat dieser?
Rolle des Verfahrensbeistands im Gerichtsverfahren
Bei Konflikten zwischen den Eltern über die elterliche Sorge oder den Umgang geraten Kinder häufig zwischen die Fronten. Das kann dazu führen, dass die Interessen des gemeinsamen Kindes im Gerichtsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt werden. Um die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes angemessen in das Verfahren einzubringen, setzt das Familiengericht in Sorge- und Umgangsverfahren häufig (in circa 70 % der Fälle) einen Verfahrensbeistand als Interessenvertretung des Kindes ein.
Aufgaben des Verfahrensbeistands
Der Verfahrensbeistand hat zwei Hauptaufgaben:
- das Kind durch das Gerichtsverfahren zu begleiten sowie es über den Inhalt und den Ablauf des Verfahrens zu informieren
- die Interessen des Kindes in das Verfahren einbringen
Der Verfahrensbeistand behält die Interessen des Kindes im Blick
Gespräche mit dem Kind
Zur Erfüllung der Aufgaben redet der Verfahrensbeistand mit dem Kind. Dies ist außerhalb des Gerichtsverfahrens nur mit Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern möglich. Da für Ihr Kind ein gutes Verhältnis zum Verfahrensbeistand im gerichtlichen Verfahren hilfreich ist, sollten Sie diese Zustimmung erteilen.
Unterstützung des Kindes
Der Verfahrensbeistand informiert das Kind altersgerecht über alle wichtigen Vorgänge im Verfahren und über mögliche Entscheidungen des Gerichts. Zudem bereitet er das Kind auf die Kindesanhörung vor und nimmt an dieser zur Unterstützung des Kindes teil. Als Eltern nehmen Sie an der Kindesanhörung nicht teil, werden aber anschließend vom Gericht über den Ablauf und den Inhalt der Anhörung informiert.
Interessenvertretung des Kindes
Der Verfahrensbeistand achtet darauf, dass die Interessen des Kindes, insbesondere dessen Meinungen und Willen, in das Verfahren eingebracht und vom Gericht bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Er vertritt nicht die Interessen der Eltern und arbeitet auch nicht im Interesse des Familiengerichts oder des Jugendamtes. Nach Abschluss des Verfahrens kann er – ebenso wie die sorgeberechtigten Eltern – für das Kind Beschwerde einlegen, wenn er dessen Rechte verletzt sieht.
Gespräche mit den Eltern und weiteren Personen
Das Familiengericht kann den Verfahrensbeistand zusätzlich beauftragen, zur besseren Wahrnehmung der Interessen des Kindes Gespräche mit den Eltern oder anderen Personen aus dem persönlichen Umfeld des Kindes zu führen. In diesem Fall erhöht sich die Vergütung des Verfahrensbeistands von 350 € auf 550 €. Das Familiengericht kann dem Verfahrensbeistand zusätzlich die Aufgabe übertragen, auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern hinzuwirken. Aber auch dabei vertritt der Verfahrensbeistand die Interessen des Kindes. Die Vergütung erhöht sich auch in diesem Fall von 350 € auf 550 €.
Einsetzung des Verfahrensbeistands durch das Familiengericht
Ein Verfahrensbeistand wird ausschließlich vom Familiengericht bestimmt und soll so früh wie möglich eingesetzt werden, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn…
- die Interessen des Kindes von denen eines Elternteils stark abweichen
Beispiel: Das gemeinsame Kind möchte Umgang mit einem Elternteil haben, dies wird aber durch den anderen Elternteil verhindert. - das Kind von der Person getrennt werden soll, die es bislang hauptsächlich versorgt und gepflegt hat
Beispiel: Das gemeinsame Kind möchte seinen Lebensmittelpunkt künftig beim anderen Elternteil haben. - es um eine starke Beschränkung des Umgangs mit dem Kind geht
Beispiel: Ein Elternteil soll keinen Umgang mit dem gemeinsamen Kind in den Ferien haben.
Qualifikation des Verfahrensbeistands
Das Familiengericht bestellt als Verfahrensbeistand eine für den konkreten Fall geeignete Person. Der Beruf wird meist von Personen aus dem sozialen, pädagogischen oder juristischen Bereich ausgeübt. Meist kennt das Familiengericht bereits einige Verfahrensbeistände und sucht darunter die fachlich und persönlich passende Person aus. Gegen diese Entscheidung des Gerichts kann erst nach Abschluss des Verfahrens vorgegangen werden. Jeder Elternteil kann jedoch beim Familiengericht anregen, die Aufhebung der Bestellung zu prüfen, wenn der Verfahrensbeistand im konkreten Fall ungeeignet erscheint.
Was ist die Aufgabe des Jugendamtes in Sorge- und Umgangsverfahren?
Allgemeine Beratung und Unterstützung der Eltern
Unabhängig von einem familiengerichtlichen Verfahren können sich die Eltern und ältere Kinder bei Konflikten über die Ausübung der elterlichen Sorge und der Ausgestaltung des Umgangs sich an das Jugendamt sowie Erziehungs- und Familienberatungsstellen wenden. Diese beraten und unterstützen dann bei der Konfliktlösung und versuchen zwischen den Familienmitgliedern zu vermitteln. Die Inanspruchnahme von Beratungs- und Unterstützungsangeboten ist kostenfrei möglich (§ 17 SGB VIII ).
Ausführliche Informationen zur Trennungsberatung finden Sie hier:
Das Jugendamt hat vor allem eine beratende Funktion
Aufgaben des Jugendamtes in Sorge- und Umgangsverfahren
Seine Fachkompetenz bringt das Jugendamt auch in Sorge- und Umgangsverfahren ein. Das Jugendamt wird vom Familiengericht angehört und häufig um eine Stellungnahme gebeten. Diese wird an das Gericht entweder schriftlich übermittelt oder mündlich bei einem Verhandlungstermin geäußert. Die Eltern haben die Möglichkeit, dem Gericht mitzuteilen, falls sie etwas anders sehen als das Jugendamt. Im Gerichtsverfahren ist das Jugendamt selbstständig tätig und nicht an Anordnungen des Familiengerichts gebunden. Das Gericht muss das Jugendamt über Gerichtstermine informieren und ihm alle gerichtlichen Entscheidungen zukommen lassen. Nach Abschluss des Verfahrens kann das Jugendamt Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts einlegen (dies kommt allerdings in der Praxis nur sehr selten vor). Im Verfahren handelt für das Jugendamt eine für den Fall zuständige Fachkraft.
Mitwirkung des Jugendamtes in Sorge- und Umgangsverfahren
Die Mitwirkung des Jugendamtes in Sorge- und Umgangsverfahren bedeutet, dass das Jugendamt insbesondere…
- über erbrachte oder angebotene Erziehungshilfen und Leistungen berichtet
- das Gericht über den Stand des Beratungsprozesses informiert
- auf weitere mögliche Hilfen wie psychologische oder psychotherapeutische Leistungen hinweist
- das Gericht mit seinen sozialpädagogischen Kenntnissen unterstützt
Zusammenarbeit mit den Eltern und dem Kind
Vor der Stellungnahme im Gerichtsverfahren bittet das Jugendamt die Eltern zu Gesprächen. Die Wahrnehmung der Gesprächstermine ist nicht verpflichtend, diese sind aber eine Chance für die Eltern, die eigene Sichtweise darzustellen und einen Einblick in die Situation der Familie zu geben. Eltern haben bei den Gesprächen die Möglichkeit, eigene wichtige Punkte einzubringen und Fragen zu stellen, wenn sie etwas nicht verstanden haben. Manche Eltern fühlen sich wohler, wenn beim Gespräch eine vertraute Person dabei ist, worum man natürlich bitten darf.
Das Jugendamt möchte sich meist auch einen eigenen Eindruck vom Kind machen und dazu mit ihm sprechen. Es ist in der Regel sinnvoll, wenn diese Gespräche ohne die Eltern stattfinden, damit das Kind seine Sichtweise frei schildern kann. Sie können sich aber natürlich bei der Fachkraft erkundigen, was bei den Gesprächen mit dem Ihrem Kind besprochen werden soll.
- wie der Konflikt entstanden ist
- wie es den Kindern aus Sicht der Eltern geht und was sie brauchen
- wie die Beziehungen der Kinder zu einem selbst und zum anderen Elternteil wahrgenommen werden
- was die eigenen Vorstellungen zur Lösung des Konflikts sind
Wann wird ein Sachverständigengutachten eingeholt?
Rolle von Sachverständigen in Sorge- und Umgangsverfahren
Sachverständige können dem Familiengericht helfen, den Sachverhalt zu ermitteln und zu beurteilen. Sie werden in schwierigen Fällen vom Gericht beauftragt und sind, anders als das Jugendamt, an Anordnungen des Gerichts gebunden. Sachverständige haben bestimmte Fachkenntnisse und Qualifikationen, etwa Kenntnisse zur Entwicklung von Kindern oder zur Erziehungsfähigkeit eines Elternteils, über die das Gericht nicht verfügt. Die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen ist sehr teuer und erhöht daher die von den Eltern zu tragenden Kosten des Verfahrens erheblich. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind vom notwendigen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens abhängig. Je komplizierter und konfliktreicher der Fall ist, desto höher fallen die Gutachtenkosten aus. Pro Arbeitsstunde beträgt das Honorar eines Sachverständigen 120 €, hinzu kommen Auslagenpauschalen, die gesetzlich festgelegt sind. In der Praxis bewegen sich Gutachterkosten üblicherweise zwischen 4.000 € und 10.000 € (abhängig vom Arbeitsaufwand). Zudem wird das Verfahren durch die Erstellung des Gutachtens regelmäßig länger dauern (mindestens 3 Monate, häufig sogar noch länger).
Sachverständige bringen besondere Fachkenntnisse ins Verfahren ein
Beauftragung durch Familiengericht
Das Familiengericht legt im Beweisbeschluss konkrete Fragen fest, denen der Sachverständige in seinem Gutachten nachgehen soll. In einem Konflikt über die elterliche Sorge oder die Ausgestaltung des Umgangs sind dies typischerweise Fragen …
- zu den familiären Beziehungen und Bindungen des gemeinsamen Kindes
- zur Erziehungsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft beider Eltern oder eines Elternteils
- zum Entwicklungsstand und zu den Bedürfnissen des Kindes
Begutachtung durch Sachverständige
Das Familiengericht legt fest, mit welchen Personen der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens sprechen soll. Neben den Eltern und dem Kind können dies auch Dritte, beispielsweise die Großeltern, sein. Sachverständige dürfen in ihrer Begutachtung nicht über den konkreten Auftrag des Gerichts hinaus gehen. Allerdings kann das Gericht in Sorge- und Umgangsverfahren dem Sachverständigen zusätzlich zur Erstellung des Gutachtens den Auftrag erteilen, auf eine Einigung der Eltern hinzuwirken.
Das Sachverständigengutachten
Das Gutachten wird in der Regel schriftlich erstellt und vorgelegt. Oft wird das Gutachten auch im mündlichen Termin vor Gericht besprochen, so dass die Eltern Fragen dazu stellen können. Sachverständige müssen ihre Gutachten verständlich, nachprüfbar und transparent gestalten. Im Gutachten muss auch klar zwischen der Darstellung des Sachverhalts und den Angaben der Eltern sowie der Bewertung und Interpretation der Informationen durch den Sachverständigen getrennt werden. Das Familiengericht würdigt das Sachverständigengutachten kritisch und trifft dann eine eigene Entscheidung, die ganz oder teilweise vom Gutachten abweichen kann. Eine solche Abweichung muss allerdings gut begründet sein.
Rechte der Eltern
Als Eltern haben Sie bei der Beauftragung eines Sachverständigen in Sorge- und Umgangsverfahren folgende Rechte...
- Die Einholung eines Sachverständigengutachtens können Sie selbst beim Gericht anregen.
- Zur Einsetzung des Sachverständigen und zum Sachverständigengutachten selbst können Sie Stellung nehmen.
- Ihre Mitwirkung bei einer Begutachtung ist freiwillig. Daher müssen Sie auch nicht mit dem Sachverständigen reden. Das Gespräch mit dem Sachverständigen ist häufig jedoch sinnvoll, um die eigene Sichtweise einbringen zu können. Zudem kann der Sachverständige bei Ihrer gerichtlichen Anhörung dabei sein und aus Ihren Äußerungen und Ihrem Verhalten Erkenntnisse gewinnen.
- Bei Gesprächen des Sachverständigen mit Fachpersonen wie Lehrpersonal müssen diese zuvor durch Sie als sorgeberechtigte Eltern von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.
- Sachverständige können bei Befangenheit abgelehnt werden. Daher können Sie einen Antrag auf Ablehnung beim Familiengericht stellen, wenn Sie der Meinung sind, dass der Sachverständige parteiisch ist.
Quellen & Links
Mehr zum Thema
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Quellen
Als Quellen wurden unter anderem verwendet:
Balloff, R. (2022). Kinder vor dem Familiengericht. Praxishandbuch zum Schutz des Kindeswohls unter rechtlichen, psychologischen und pädagogischen Aspekten. Nomos.
Garbe, R., Oelkers, H., Diehl, G., Grabow, C. (2019). Praxishandbuch Familiensachen. Deubner Verlag.
Musielak, H.-J., Borth, H. (2018). Familiengerichtliches Verfahren. Vahlen.
Prenzlow, R. (2016). Handbuch. Elterliche Sorge und Umgang. Pädagogische, psychologische und rechtliche Aspekte. Reguvis.
Wichtige Gerichtsentscheidungen:
OLG Frankfurt a.M. 10.3.2016 – 7 WF 15/16 (Aufgaben eines Sachverständigen in Umgangsverfahren)
KG Berlin 19.2.2014 – 17 UF 5/14 (Anforderungen an die Arbeit eines Verfahrensbeistands)
Weitere Informationen
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe (Stand: 2023)
Bei der Suche nach einer geeigneten anwaltlichen Vertretung helfen Ihnen die Seiten der lokalen Rechtsanwaltskammern weiter.
Sorge- und Umgangsverfahren
Ablauf von Sorge- und Umgangsverfahren
Nachdem Ihnen auf dieser Seite die Akteure in Sorge- und Umgangsverfahren vorgestellt wurden, finden Sie hier nähere Informationen zum Ablauf von Sorge- und Umgangsverfahren vor dem Familiengericht.
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Kindgerechte Vorstellung der Gerichtsakteure
Hier finden Ihre Kinder eine kindgerechte Vorstellung der Akteure vor dem Familiengericht. So können sich Ihre Kinder auf das Gerichtsverfahren vorbereiten.
Umgang
Akteure in Umgangsverfahren
Können sich die Eltern nicht über die Ausgestaltung des Umgangs einigen, helfen professionelle Akteure bei einer kindgerechten Umgangsregelung. Mehr zum Umgang des Kindes mit seinen Eltern erfahren Sie auf der folgenden Unterseite.